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Fluorierte Treibhausgase

Facility Management: Raumlufttechnische Anlagen » Betrieb » Betreiberpflichten » Fluorierte Treibhausgase

Fluorierten Treibhausgase (F‑Gase)

Die Nutzung fluorierter Treibhausgase in industriellen und gewerblichen Anlagen wird durch ein umfangreiches Regelwerk bestimmt. Zentrale Pflichten sind die Verhinderung unbeabsichtigter Freisetzungen, der Einsatz qualifizierten Personals, regelmäßige Dichtheitsprüfungen, die Installation und Wartung von Leckanzeigesystemen sowie eine lückenlose Dokumentation. Die Verordnung (EU) 2024/573 verschärft die Anforderungen, erweitert die Pflicht zur Rückgewinnung, führt neue Service‑ und Inbetriebnahmeverbote ein und stärkt die Kennzeichnungs‑ und Aufzeichnungspflichten. Die ChemKlimaschutzV ergänzt diese Vorgaben durch spezifische Verlustgrenzen, zusätzliche Dokumentations‑ und Rücknahmeverpflichtungen sowie die Pflicht, Anleitungen in deutscher Sprache bereitzustellen.

Für Betreiber und Facility‑Management‑Dienstleister bedeutet dies, dass alle Prozesse entlang des Lebenszyklus – von der Beschaffung über den Betrieb bis zur Stilllegung – rechtskonform gestaltet werden müssen. Eine qualitätsgesicherte Dokumentation über mindestens fünf Jahre und die kontinuierliche Kontrolle von Zertifizierungen bilden das Rückgrat des Compliance‑Managements. Moderne Anlagen sollten möglichst frühzeitig auf alternative Kältemittel mit niedrigem Treibhauspotenzial umgerüstet werden, um die kommenden Verbote einzuhalten und langfristig nachhaltige Betriebsabläufe zu sichern. Durch klar geregelte Verträge, geeignete KPIs und SLAs sowie ein funktionierendes Notfall‑ und Audit‑Management können Betreiber ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

In industriellen und gewerblichen Gebäuden werden Fluorierte Treibhausgase (F‑Gase) in einer Vielzahl von Anlagen genutzt, darunter Kälte‑ und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Feuerlöschsysteme, elektrische Schaltanlagen sowie mobile Anlagen wie Kühlfahrzeuge. F‑Gase besitzen ein erhebliches Treibhauspotenzial und unterliegen strengen europäischen und nationalen Vorschriften. Diese Bestimmungen verfolgen das Ziel, Emissionen zu vermeiden, den Betrieb sicher zu gestalten, Informationen transparent zu dokumentieren und langfristig die Umstellung auf klimafreundliche Alternativen zu fördern.

Kommissionsverordnung (EG) 1497/2007 – Standardleckagekontrolle für stationäre Feuerlöschsysteme

Diese Verordnung konkretisiert die Leckagekontrollen für stationäre Feuerlöschanlagen mit fluorierten Treibhausgasen. Betreiber müssen ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) in den Systemaufzeichnungen angeben . Ebenso muss die F‑Gas‑Füllmenge dokumentiert werden; ist sie unbekannt, hat zertifiziertes Personal sie zu bestimmen . Zertifizierte Fachkräfte müssen vor jeder Dichtheitsprüfung die Aufzeichnungen prüfen und besondere Aufmerksamkeit auf wiederkehrende Probleme richten . Zur Erkennung von Schäden sind visuelle Kontrollen der Bedienelemente, Behälter und Verbindungen unter Druck vorzunehmen . Ein Verdacht auf Leckage liegt u.a. vor, wenn das Leckanzeigesystem eine Leckage meldet oder ein Behälter einen Druckverlust von mehr als 10 % bzw. einen Mengenverlust von mehr als 5 % aufweist . Druck‑ und Gewichtsüberwachungseinrichtungen sind jährlich auf Funktion zu prüfen . Reparaturen dürfen nur von zertifizierten Personen ausgeführt werden, und vor dem Wiederauffüllen ist eine Dichtheitsprüfung vorgeschrieben . Neue Anlagen müssen unmittelbar nach Inbetriebnahme auf Dichtheit geprüft werden .

EU‑Verordnung (EU) 2024/573 – Modernisiertes Regelwerk für F‑Gase

Die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt die frühere Verordnung (EU) 517/2014 und gilt seit dem 11. März 2024. Sie verfolgt eine deutliche Reduktion des Einsatzes von Fluorkohlenwasserstoffen (HFC) und stärkt Präventions‑ und Überwachungsmaßnahmen.

Prävention von Emissionen – Betreiber und Hersteller von Anlagen sowie Unternehmen, die während des Transports oder der Lagerung F‑Gase verwenden, müssen alle technisch und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen treffen, um unbeabsichtigte Freisetzungen zu vermeiden . Bei Herstellung, Lagerung, Transport und Überführung in andere Behälter sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Freisetzungen möglichst zu minimieren . Wenn eine Leckage festgestellt wird, ist die Anlage ohne unangemessene Verzögerung zu reparieren . Nach einer Reparatur haben zertifizierte Personen die Dichtheit frühestens nach 24 Stunden und spätestens nach einem Monat zu überprüfen; bei mobilen Anlagen kann die Prüfung unmittelbar erfolgen .

Zertifizierungspflichten – Die Verordnung schreibt vor, dass natürliche Personen, die bestimmte Tätigkeiten durchführen (Installation, Wartung, Instandhaltung, Leckageprüfung, Rückgewinnung, Stilllegung), eine Zertifizierung besitzen müssen . Unternehmen, die solche Leistungen anbieten, benötigen ein Unternehmenszertifikat .

Leckageprüfungen – Betreiber von Anlagen mit F‑Gas‑Mengen ab 5 t CO₂‑Äquivalent (oder 1 kg bestimmter Gase) müssen regelmäßige Dichtheitsprüfungen veranlassen . Hermetisch geschlossene Geräte sind von der Prüfplicht befreit, sofern sie entsprechend gekennzeichnet und bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten . Bei elektrischen Schaltanlagen entfällt die Prüfplicht, wenn das Gerät einen getesteten Leckagewert von <0,1 % pro Jahr aufweist oder ein automatisches Druck‑/Dichtemonitoring installiert ist .

Die Prüfintervalle richten sich nach der F‑Gas‑Füllmenge:

  • Anlagen <50 t CO₂‑Äquivalent: mindestens jährlich; bei Leckageerkennungssystem alle 24 Monate .

  • Anlagen 50–500 t CO₂‑Äquivalent: mindestens alle sechs Monate bzw. bei Leckageerkennungssystem alle zwölf Monate .

  • Anlagen ≥500 t CO₂‑Äquivalent: mindestens alle drei Monate bzw. bei Leckageerkennungssystem alle sechs Monate .

Feuerlöschanlagen gelten als geprüft, wenn sie nach ISO 14520 oder EN 15004 inspiziert werden und die Frequenz den obigen Intervallen entspricht .

  • Leckanzeigesysteme (LDS) – Stationäre Anlagen mit ≥500 t CO₂‑Äquivalent oder ≥100 kg der in Anhang II Abschnitt 1 genannten Gase müssen ein Leckanzeigesystem besitzen, das den Betreiber oder einen Dienstleister bei Leckagen alarmiert . Für seit 2017 installierte Schaltanlagen mit ≥500 t CO₂‑Äquivalent besteht ebenfalls die Pflicht zur Installation eines LDS .

  • Dokumentationspflichten – Betreiber müssen für jede prüfpflichtige Anlage ein Anlagenjournal führen und darin u.a. dokumentieren: Art und Menge der enthaltenen Gase, Füllmengen bei Installation, Nachfüllungen mit Datum, zurückgewonnene Mengen, Verwendung recycelter bzw. aufbereiteter Gase (inkl. Name und Zertifikat der Aufarbeitungsstätte), Identität des ausführenden Unternehmens und des zertifizierten Personals, Ergebnisse der Leckprüfungen und Reparaturen sowie Maßnahmen bei Stilllegung . Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre zu archivieren und auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen . Lieferanten müssen Informationen über Käufer (Zertifikatsnummer und Menge) dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren . Verkäufer von nicht hermetisch abgedichteter Ausrüstung müssen die verkauften Geräte und das zertifizierte Installationsunternehmen registrieren .

  • Rückgewinnung und Entsorgung – Fluorierte Treibhausgase dürfen bei Wartung und Stilllegung nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Anlagenbetreiber müssen sicherstellen, dass die Gase zurückgewonnen und anschließend recycelt, aufbereitet oder zerstört werden . Dies gilt für stationäre Kälte‑, Klima‑ und Wärmepumpen, Löschanlagen, Schaltanlagen sowie mobile Kälte‑/Klimaanlagen wie Kühllastwagen oder Fahrzeug‑Klimaanlagen . Nur zertifizierte Personen dürfen die Rückgewinnung durchführen .

  • Kontrolle der Verwendung (Artikel 13) – Die Verordnung sieht schrittweise Verbote für den Einsatz bestimmter fluorierter Gase vor. Die Verwendung von SF₆ in der Magnesium‑Druckgussindustrie und zum Befüllen von Fahrzeugreifen ist generell verboten . Ab 1. Januar 2025 ist die Verwendung von F‑Gasen mit einem Treibhauspotential (GWP) ≥ 2 500 zur Wartung von Kälteanlagen verboten; Ausnahmen gibt es nur für militärische Anlagen und Anwendungen < –50 °C sowie für recycelte bzw. aufbereitete Gase bis 2030 . Für Klima‑ und Wärmepumpenanlagen gilt das gleiche Verbot ab 1. Januar 2026 . Ab 1. Januar 2032 dürfen F‑Gase mit GWP ≥ 750 nicht mehr zur Wartung stationärer Kälteanlagen (ausgenommen Chiller) verwendet werden .

  • Der Einsatz von SF₆ für die Wartung elektrischer Schaltanlagen ist ab dem 1. Januar 2035 verboten, sofern kein recyceltes oder aufbereitetes Gas verfügbar ist . Daneben führt Artikel 13 Abs. 9 bis 15 Kommissionierungsverbote für neue Schaltanlagen ein: mittelspannungsbetriebene Schaltanlagen ≤ 24 kV dürfen ab 1. Januar 2026 nicht mehr in Betrieb genommen werden; für Mittelspannung 24–52 kV gilt der 1. Januar 2030, für Hochspannung 52–145 kV der 1. Januar 2028 und für Hochspannung > 145 kV oder Kurzschlussstrom > 50 kA der 1. Januar 2032 . Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich, müssen aber dokumentiert und der Behörde gemeldet werden; die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren .

  • Kennzeichnung und Produktinformationen – Produkte und Ausrüstungen, die F‑Gase enthalten (z. B. Kälte‑, Klima‑, Wärmepumpen, Feuerlöschsysteme, Schaltanlagen, Aerosoldosen, Behälter, lösemittelbasierte Ausrüstungen, organische Rankine‑Zyklen), dürfen nur in Verkehr gebracht oder weitergegeben werden, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind . Die Kennzeichnung muss angeben, dass das Produkt F‑Gase enthält bzw. davon abhängig ist, die anerkannte Handelsbezeichnung oder chemische Bezeichnung, die Füllmenge in Gewicht und CO₂‑Äquivalent sowie den GWP‐Wert . Bei hermetisch geschlossenen Geräten oder Schaltanlagen mit sehr niedriger Leckrate muss dies ebenfalls auf dem Etikett vermerkt werden . Die Kennzeichnung ist gut lesbar und dauerhaft an den Servicestutzen oder direkt am F‑Gas‑haltigen Teil anzubringen und in der Amtssprache des Mitgliedstaates zu verfassen . Behälter mit recyceltem oder aufbereitetem Gas müssen entsprechend gekennzeichnet sein .

  • Aufzeichnungs‑ und Berichtsanforderungen an Lieferanten – Lieferanten, die F‑Gase an Unternehmen verkaufen, müssen die Zertifikatsnummern und Mengen der Käufer erfassen und fünf Jahre lang speichern . Lieferanten, die nicht hermetisch abgedichtete Ausrüstung verkaufen, müssen nachweisen, dass die Installation durch ein zertifiziertes Unternehmen erfolgt .

Chemikalien‑Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

Die ChemKlimaschutzV ergänzt das Unionsrecht und setzt zusätzliche nationale Anforderungen um.

  • Grenzwerte für den Kältemittelverlust – Betreiber stationärer Anlagen gemäß Artikel 4 Abs. 2 a–d der EU‑Verordnung müssen sicherstellen, dass der spezifische Kältemittelverlust während des Normalbetriebs bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet. Bei werkseitig montierten Kältesätzen mit mindestens 3 kg F‑Gas sind maximal 1 % Verlust pro Jahr zulässig . Für nach dem 30. Juni 2008 errichtete Anlagen gelten Grenzwerte von 3 %, 2 % bzw. 1 % (je nach Füllmenge unter 10 kg, 10–100 kg bzw. über 100 kg) . Für ältere Anlagen sind höhere Grenzwerte zugelassen. Betreiber müssen den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen sicherstellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist .

  • Dichtheitsprüfungen bei mobilen Kühlanlagen – Betreiber mobiler Anlagen zur Kühlung von Gütern, die mindestens 3 kg F‑Gas enthalten, müssen diese mindestens einmal jährlich mithilfe geeigneter Geräte auf Dichtheit prüfen . Über jede Prüfung sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere Art und Menge nachgefüllter oder zurückgewonnener Gase; diese sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen .

  • Klimaanlagen in Fahrzeugen – Wartungs‑ oder Reparaturdienste für Fahrzeugklimaanlagen dürfen Anlagen, aus denen übermäßig viel Kältemittel entwichen ist, erst nach Beseitigung der Undichtigkeit wiederbefüllen .

  • Rückgewinnung und Rücknahme – Betreiber, die für die Rückgewinnung fluorierter Gase verantwortlich sind, können diese Aufgabe an Dritte übertragen . Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, gebrauchte Gase zurückzunehmen oder die Rücknahme durch Dritte zu gewährleisten . Rücknehmer und Entsorger müssen Art, Menge und Verbleib der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe dokumentieren und die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren .

  • Sachkunde und Unternehmenszertifizierung (§ 5, § 8) – Bestimmte Tätigkeiten (Installation, Wartung, Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung) dürfen nur von Personen mit entsprechender Sachkundebescheinigung oder einem anerkannten Zertifikat durchgeführt werden . Diese Personen müssen über die erforderliche technische Ausstattung verfügen, zuverlässig sein und unabhängig arbeiten. Betreiber dürfen nur Unternehmen mit gültigem Unternehmenszertifikat beauftragen; führen sie die Tätigkeiten selbst aus, müssen sie entsprechend zertifiziertes Personal einsetzen .

  • Kennzeichnung in deutscher Sprache – Wer nach EU‑Verordnung 517/2014 kennzeichnungspflichtige Produkte oder Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass Bedienungsanleitungen und Werbeschriften die nach Artikel 12 der EU‑Verordnung vorgeschriebenen Informationen in deutscher Sprache enthalten . Behälter für recyceltes oder aufgearbeitetes Gas müssen gemäß Artikel 12 Abs. 6 der EU‑Verordnung gekennzeichnet werden .

  • Sonstige Betreiberpflichten und Verkaufseinschränkungen – Betreiber stationärer Anlagen dürfen andere Unternehmen nur beauftragen, wenn diese über die erforderlichen Bescheinigungen verfügen; andernfalls müssen sie selbst zertifiziertes Personal einsetzen . Fluorierte Treibhausgase dürfen nur an Unternehmen verkauft werden, die ein Unternehmenszertifikat besitzen oder zertifiziertes Personal beschäftigen . Nicht hermetisch abgedichtete Geräte dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die den Einbau durch ein zertifiziertes Unternehmen nachweisen .

Verstöße gegen diese Pflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können sanktioniert werden .

Umfang, Anlagenklassen und Schnittstellen

F‑Gas‑Regelungen betreffen stationäre Kälte‑, Klima‑ und Wärmepumpenanlagen, Feuerlöschsysteme, mittel‑ und hochspannungsfähige Schaltanlagen sowie mobile Geräte wie Kühlauflieger oder Fahrzeugklimaanlagen. Darüber hinaus gelten Vorschriften für Container‑ und Zylinderlogistik, da F‑Gase häufig in Druckbehältern transportiert werden. Die Einhaltung der Betreiberpflichten steht in Wechselwirkung mit Arbeitssicherheit, Brandschutz, Explosionsschutz, Abfall‑ und Gefahrgutrecht sowie Energie‑ und Umweltmanagement.

Tabelle – Anlagenklassen und Relevanz

Systemklasse

Typische Medien/Anhang

Schwellenwerte (Beispiele)

Primäre Pflichten

Nachweis

Kühlung/Klima/Wärmepumpe

Annex I/II

F Gasmenge ab 5 t CO₂ Äquivalent bzw. 1 kg bestimmter Gase

Regelmäßige Dichtheitsprüfung, ggf. Installation eines Leckanzeigesystems

Prüfprotokoll

Feuerlöschsysteme

Annex I/II

ab 500 t CO₂ Äquivalent bzw. 100 kg

Installation und Prüfung von Leckanzeigesystemen; Präventivkontrollen

Wartungsnachweis

Schaltanlagen (Mittel-/Hochspannung)

SF₆/Alternativen

ab 500 t CO₂ Äquivalent (seit 2017)

Pflicht zur Installation und Wartung von Leckanzeigesystemen; schrittweise Nutzungs- und Inbetriebnahmeverbote

Anlagenbuch

Mobile Kühl-/Klimaeinheiten

Annex I/II

ab 3 kg F Gas

Jährliche Dichtheitsprüfung; Aufzeichnung von Nachfüllmengen

Wartungslogbuch

Behälter/Container

Behälter/Tanks

Kennzeichnung, Rückgewinnung und Rückgabe

Liefernachweis

In der Praxis arbeiten Betreiber häufig mit Facility‑Management‑Dienstleistern und spezialisierten Kältefachfirmen zusammen.

  • Betreiber: Verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung, Überwachung und Dokumentation aller F‑Gas‑Anlagen; müssen Zutritt ermöglichen, Aufzeichnungen führen, Zertifikate prüfen und Verträge entsprechend gestalten.

  • Facility‑Management‑Dienstleister: Übernehmen operative Aufgaben wie Wartung, Leckageprüfungen, Dokumentation und Koordination von Subunternehmern; tragen die Verantwortung gegenüber dem Betreiber.

  • Zertifizierte Unternehmen: Fachfirmen, die über Unternehmenszertifikate gemäß EU‑Recht verfügen und befugt sind, F‑Gas‑Anlagen zu installieren, warten und stilllegen .

  • Zertifizierte Personen: Qualifizierte Fachkräfte mit Sachkundebescheinigung; führen Dichtheitsprüfungen, Reparaturen, Rückgewinnungen und Inbetriebnahmen durch .

  • Beauftragte (HSE‑Beauftragte): Verantwortlich für Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umwelt; überwachen die Einhaltung von Arbeitsschutz‑ und Umweltnormen, führen Audits durch und berichten an die Leitung.

Tabelle – Rollen‑ und Aufgabenmatrix (RACI)

Aufgabe

Betreiber

FM Dienstleister

Zertifiziertes Unternehmen

Zertifizierte Person

HSE

Zertifikatsprüfung

Aufsichtsführend

Ausführend

Ausführend

Beteiligung

Beteiligung

Leckreparatur

Aufsichtsführend

Ausführend

Ausführend

Ausführend

Beteiligung

Dokumentation

Aufsichtsführend

Ausführend

Beteiligung

Beteiligung

Beteiligung

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Aufsichtsführend

Ausführend

Beteiligung

Beteiligung

Beteiligung

Notfallmanagement

Aufsichtsführend

Ausführend

Beteiligung

Beteiligung

Verantwortlich

Systemaufzeichnungen und Kontaktangaben

Betreiber müssen nach der Verordnung (EG) 1497/2007 in den Systemaufzeichnungen Namen, Adresse und Telefonnummer angeben sowie die Füllmenge dokumentieren . Ist die Füllmenge unbekannt, muss sie von zertifiziertem Personal bestimmt werden .

Anlagenjournal gemäß Verordnung (EU) 2024/573

  • Art und Menge der enthaltenen F‑Gase; getrennte Angabe der bei der Installation eingefüllten Menge .

  • Nachfüllmengen und Rückgewinnungsmengen mit Datum .

  • Einsatz recycelter oder aufbereiteter F‑Gase (inkl. Angaben zur Aufbereitungsanlage und Zertifikatsnummer) .

  • Identität des Unternehmens und der zertifizierten Person, die Arbeiten ausgeführt haben (Installations‑, Wartungs‑, Reparatur‑, Prüf‑ oder Stilllegungsarbeiten) .

  • Termine und Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen und Reparaturen .

  • Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung bei Stilllegung .

Weitere Dokumentationspflichten

  • Lieferanten von F‑Gasen müssen den Zertifikatsstatus der Käufer und die Mengen der verkauften Gase dokumentieren und fünf Jahre vorhalten .

  • Verkäufer nicht hermetisch abgedichteter Geräte müssen die verkauften Geräte und das zertifizierte Installationsunternehmen registrieren .

  • Betreiber von elektrischen Schaltanlagen müssen bei Inanspruchnahme von Ausnahmen (z. B. bei Beschaffungsmangel) Unterlagen für mindestens fünf Jahre aufbewahren und der Behörde zur Verfügung stellen .

  • ChemKlimaschutzV verpflichtet Betreiber mobiler Kälteanlagen zur Dokumentation der Dichtheitsprüfungen, einschließlich Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener Gase , sowie zur Aufzeichnung von zurückgenommenen oder entsorgten Stoffen .

Tabelle – Dokumentenkontrolle

Dokument

Rechtsgrundlage

Auslöser

Aufbewahrungsdauer

Zugriff

Anlagenjournal (Füllmenge, Nachfüllungen, Prüfungen)

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 7 (1)

Installation, Wartung, Reparatur, Stilllegung

≥ 5 Jahre

Behörde auf Anfrage

Leckprüfprotokoll

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 5; ChemKlimaschutzV § 3 (2)

Geplante oder anlassbezogene Prüfung

≥ 5 Jahre

Behörde

Rückgewinnungsnachweis

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 8; ChemKlimaschutzV § 4

Stilllegung oder Wartung

≥ 5 Jahre

Behörde

Lieferdokumentation (Käuferzertifikate)

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 7 (3)

Verkauf von F Gas

≥ 5 Jahre

Behörde

Ausnahmeunterlagen (Schaltanlagen)

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 13 (16–20)

Inbetriebnahme von Schaltanlagen

≥ 5 Jahre

Behörde

Vermeidung unabsichtlicher Freisetzungen

Die EU‑Verordnung verpflichtet Betreiber und Hersteller, alle technisch und wirtschaftlich machbaren Maßnahmen zur Vermeidung unbeabsichtigter Freisetzungen zu ergreifen . Dazu gehört die ordnungsgemäße Handhabung während Produktion, Lagerung, Transport und Umfüllung . Absichtliche Freisetzungen (beispielsweise Entlüftungen ohne nachfolgende Rückgewinnung) sind verboten.

Leckageprüfung und Reparaturverfahren

Die Dichtheitsprüfung umfasst visuelle und instrumentelle Kontrollen. Nach der EG‑Verordnung 1497/2007 müssen visuelle Prüfungen alle Teile unter Druck, Bedienungselemente und Verbindungen umfassen . Bei Verdacht auf Leckage (z. B. Anzeige durch ein Leckanzeigesystem, Druck- oder Mengenverlust) ist eine zusätzliche Kontrolle durch zertifiziertes Personal erforderlich . Druck‑ und Gewichtssensoren sind jährlich zu kalibrieren .

Bei Feststellung einer Leckage ist diese unverzüglich zu reparieren . Reparaturen dürfen nur von zertifizierten Personen ausgeführt werden . Vor dem Wiederbefüllen muss eine Dichtheitsprüfung erfolgen . Nach der Reparatur ist eine Nachprüfung innerhalb von 24 Stunden bis einem Monat erforderlich (bzw. unmittelbar bei mobilen Anlagen) . Während der Nachprüfung werden insbesondere die reparierten und angrenzenden Bereiche kontrolliert .

Tabelle – Prozess zur Leckfindung und Reparatur

Schritt

Aktivität

Verantwortlich

Nachweis

Frist

Lecksuche

Visuelle Kontrolle und Prüfung durch das Leckanzeigesystem

Zertifizierte Person

Checkliste

gemäß Prüffrequenz

Diagnose

Identifikation der Leckstelle; Dokumentation des Verdachts

Zertifizierte Person

Wartungsbericht

sofort

Reparatur

Abdichten oder Austausch von Komponenten

Zertifizierte Person

Servicebericht

unverzüglich

Retest

Funktions und Dichtheitskontrolle nach Reparatur

Zertifizierte Person

Prüfprotokoll

24 h–1 Monat (stationär), sofort (mobil)

Dichtheitsprüfungen und Leckanzeigesysteme

Die Pflicht zur Dichtheitsprüfung richtet sich nach der CO₂‑Äquivalentmenge der Anlage (siehe oben). Bei stationären Anlagen mit ≥500 t CO₂‑Äquivalent oder ≥100 kg bestimmter Gase sind automatische Leckanzeigesysteme vorgeschrieben. Bei Schaltanlagen, die seit 2017 installiert wurden und diese Grenzwerte überschreiten, gilt dieselbe Pflicht.

Leckanzeigesysteme müssen regelmäßig gewartet und in festgelegten Intervallen getestet werden. Die Ergebnisse der Tests sind zu dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Tabelle – Verpflichtungen zu Leckanzeigesystemen (Auszug)

System

Schwelle

Anforderung

Intervall

Nachweis

Kälte/Klima/Wärmepumpen

≥500 t CO₂ Äquivalent bzw. ≥100 kg bestimmter Gase

Installation eines Leckanzeigesystems; regelmäßige Funktionskontrolle

gem. Hersteller-/Normenangaben

Wartungsprotokoll

Feuerlöschanlagen

≥500 t CO₂ Äquivalent bzw. ≥100 kg

Installation und Funktionskontrollen

periodisch

Prüfbericht

Schaltanlagen

≥500 t CO₂ Äquivalent (seit 2017)

Installation eines Leckanzeigesystems; Funktionsprüfung

periodisch

Anlagenjournal

Inverkehrbringen, Verkauf und Kennzeichnung

Die EU‑Verordnung schreibt vor, dass Produkte und Ausrüstungen, die F‑Gase enthalten oder von ihnen abhängig sind, nur dann in Verkehr gebracht oder an andere Personen weitergegeben werden dürfen, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Dies umfasst Kälte‑, Klima‑ und Wärmepumpengeräte, Feuerlöschsysteme, Schaltanlagen, Aerosoldosen, F‑Gas‑Behälter, F‑Gas‑basierte Lösemittel und organische Rankine‑Zyklen.

Die Kennzeichnung muss u.a. folgende Angaben enthalten:

  • Hinweis, dass das Produkt F‑Gase enthält oder von ihnen abhängig ist;

  • Handelsübliche oder chemische Bezeichnung der Gase;

  • Füllmenge in kg und CO₂‑Äquivalent sowie der GWP‑Wert;

  • ggf. Angabe, dass das Gerät hermetisch geschlossen ist oder dass die Schaltanlage eine getestete Leckrate <0,1 %/a aufweist;

  • Kennzeichnung von recycelten oder aufbereiteten Gasen (inkl. Chargennummer und Adresse der Aufbereitungsanlage);

  • Kennzeichnung von Behältern für Export, Zerstörung, militärische Zwecke etc..

Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaates erfolgen, in dem das Produkt vermarktet wird. Nach ChemKlimaschutzV müssen Bedienungsanleitungen und Werbematerialien für den deutschen Markt die Angaben des EU‑Rechts in deutscher Sprache enthalten .

Verkaufsbeschränkungen gelten für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe: eine EU‑Quote ist erforderlich, und Gase dürfen nur an zertifizierte Unternehmen verkauft werden . Nicht hermetisch abgedichtete Anlagen dürfen nur an Endkunden verkauft werden, die nachweisen, dass die Installation durch ein zertifiziertes Unternehmen erfolgt .

Tabelle – Kennzeichnungs‑ und Dokumentationspflichten (Auszug)

Objekt

Verpflichtung

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt

Nachweis

Produkte/Ausrüstungen mit F Gas

Kennzeichnung mit Angabe von Gasart, Menge (kg und CO₂ Äquivalent), GWP, ggf. hermetisch geschlossen

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 12

Vor Inverkehrbringen

Foto/Checkliste

Bedienungsanleitung

Angaben nach Art. 12 Abs. 3 u. 5 in deutscher Sprache

ChemKlimaschutzV § 7 (1)

Bei Lieferung

Dokumentenprüfung

Behälter mit recyceltem/aufbereitetem Gas

Kennzeichnung mit Hinweis auf Recycling/Aufbereitung, Chargennummer, Adresse der Aufbereitungsanlage

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 12 Abs. 7; ChemKlimaschutzV § 7 (2)

Vor Abgabe

Behälteretikett

Tabelle – Fahrplan für Verbote und Fristen (Auszug)

Bereich

Grenzwert/Typ

Stichtag

Maßnahmen

Nachweisdokumente

Servicierung von Kälteanlagen

F Gas mit GWP ≥ 2 500

01.01.2025

Umstellung auf alternative Kältemittel oder Umrüstung auf neue Technik; Verwendung von recycelten/aufbereiteten Gasen nur bis 2030

Dokumentation gem. Art. 13 Abs. 3–5

Servicierung von Klima-/Wärmepumpenanlagen

F Gas mit GWP ≥ 2 500

01.01.2026

Umstellung auf alternative Kältemittel; recycelte/aufbereitete Gase bis 2032

Nachweis über Gasherkunft

Servicierung stationärer Kälteanlagen (ohne Chiller)

F Gas mit GWP ≥ 750

01.01.2032

Retrofits, Umstellung auf low GWP Medien

Nachweis gem. Art. 13 Abs. 5

Verwendung von SF₆ zur Wartung von Schaltanlagen

SF₆

01.01.2035

Einsatz recycelter/aufbereiteter SF₆; Nachweis von Nichtverfügbarkeit

Dokumentation gem. Art. 13 Abs. 7

Inbetriebnahme von Mittelspannungs Schaltanlagen ≤ 24 kV

Verwendung von F Gas

01.01.2026

Einsatz alternativer Technologien (luft- oder gasfreier Schaltgeräte)

Beschaffungsprotokoll

Inbetriebnahme von Mittelspannungs Schaltanlagen 24–52 kV

Verwendung von F Gas

01.01.2030

Einsatz alternativer Technologien

Beschaffungsprotokoll

Inbetriebnahme von Hochspannungs Schaltanlagen 52–145 kV (≤ 50 kA, GWP ≥ 1)

Verwendung von F Gas

01.01.2028

Einsatz alternativer Technologie

Beschaffungsprotokoll

Inbetriebnahme von Hochspannungs Schaltanlagen > 145 kV oder > 50 kA (GWP ≥ 1)

Verwendung von F Gas

01.01.2032

Einsatz F Gas freier Technologie

Beschaffungsprotokoll

Zertifizierung, Dienstleister und Beschaffung

Nur zertifizierte Personen und Unternehmen dürfen mit F‑Gas‑Anlagen arbeiten. Die Sachkundezertifikate und Unternehmenszertifikate werden gemäß EU‑Verordnung 2024/573 Art. 10 sowie den nationalen Vorgaben der ChemKlimaschutzV erteilt. Die Zertifizierung bescheinigt u.a. Kenntnisse in der Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung und im Umgang mit F‑Gas‑haltigen Geräten. Betreiber müssen vor Beauftragung eines Dienstleisters die Gültigkeit der Zertifikate prüfen und dokumentieren.

Tabelle – Zertifizierungsmatrix (Auszug)

Tätigkeit

Erforderliches Zertifikat

Rechtsgrundlage

Überprüfung durch

Intervall

Dichtheitsprüfung

Personenzertifikat (F Gas Sachkunde)

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 10; ChemKlimaschutzV § 5

Betreiber

vor Auftragserteilung und jährlich

Reparatur von Leckagen

Unternehmens- und Personenzertifikat

Verordnung (EG) 1497/2007 Art. 5; ChemKlimaschutzV § 5 & § 8

Betreiber

vor Auftragserteilung

Rückgewinnung

Personenzertifikat; ggf. Unternehmenszertifikat

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 8; ChemKlimaschutzV § 5

Betreiber

vor Auftragserteilung

Installation / Inbetriebnahme

Unternehmens- und Personenzertifikat

Verordnung (EU) 2024/573 Art. 10

Betreiber

vor Auftragserteilung

Verkauf von F Gas

Unternehmenszertifikat und Verkäufernachweis

ChemKlimaschutzV § 9

Lieferant/Behörde

kontinuierlich

Rückgewinnung, Rücknahme und Entsorgung

Die Rückgewinnungspflicht nach Verordnung (EU) 2024/573 Art. 8 und der ChemKlimaschutzV stellt sicher, dass F‑Gase bei Wartung und Stilllegung nicht freigesetzt werden. Betreiber müssen die Gase zurückgewinnen und einer sachgerechten Wiederverwertung (Recycling), Aufbereitung (Reclamation) oder Zerstörung zuführen. Dies betrifft sowohl stationäre als auch mobile Anlagen. Die Rückgewinnung darf nur durch zertifizierte Personen erfolgen. Herstellende und vertreibende Unternehmen sind verpflichtet, gebrauchte Gase zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen Dritten sicherzustellen. Über zurückgenommene oder entsorgte Stoffe müssen Art, Menge und Verbleib dokumentiert werden; diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Spezifische Verlustgrenzen und Zugänglichkeit von Anlagen

Die ChemKlimaschutzV legt Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust fest. Je nach Anlagenalter und Füllmenge dürfen im Normalbetrieb maximal 1–8 % des Kältemittels pro Jahr verloren gehen. Betreiber müssen technisch mögliche Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen zu ermöglichen, damit die Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden können. Für mobile Anlagen mit ≥3 kg F‑Gas müssen jährliche Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden, einschließlich Dokumentation der nachgefüllten und zurückgewonnenen Mengen.

Mögliche KPIs

  • Prüfungsquote: Anteil der rechtzeitig durchgeführten Dichtheitsprüfungen an allen prüfpflichtigen Anlagen. Ziel: 100 % fristgerecht.

  • Reparaturzeit: Zeitspanne zwischen Feststellung einer Leckage und deren fachgerechter Behebung. Abhängig von Risikoklasse (z. B. 24 h bei kritischen Leckagen).

  • Verfügbarkeit des Leckanzeigesystems: Prozentuale Betriebsbereitschaft der Leckanzeigesysteme (Soll ≥ 99 %).

  • Dokumentationsvollständigkeit: Anteil der Anlagenjournale, die vollständig und aktuell geführt werden.

  • Spezifischer Kältemittelverlust: Prozentualer Verlust pro Anlage im Vergleich zu den gesetzlichen Grenzwerten; dient der Früherkennung von Störfällen.

Service‑Level‑Agreements (SLA)

  • Reaktionszeit auf Leckagealarme: Maximale Zeit, bis eine zertifizierte Person bei einem Leckagealarm vor Ort ist (z. B. 2 Stunden).

  • Nachprüffrist nach Reparatur: Einhaltung der 24 h–1 Monats‑Frist gemäß EU‑Verordnung.

  • Frist zur Bereitstellung von Dokumenten: Zeitrahmen, innerhalb dessen Aufzeichnungen auf Anfrage der Behörde bereitgestellt werden müssen (z. B. 3 Werktage).

Tabelle – KPI/SLA‑Matrix (Beispiel)

KPI/SLA

Ziel

Messung

Eskalation

Reporting

Abschlussrate der Dichtheitsprüfungen

100 % fristgerecht

Berichte aus dem Computerized Maintenance Management System (CMMS)

Eskalationsplan bei Verzug

Monatlich

Zeit bis zur Leckreparatur

≤ 24 h (kritisch) / ≤ 48 h (normal)

Ticketzeiten aus dem Wartungssystem

HSE Eskalation

Wöchentlich

Verfügbarkeit des Leckanzeigesystems

≥ 99 %

Logdaten des Systems

Technische Eskalation

Monatlich

Vollständigkeit der Anlagenjournale

100 %

Stichprobenprüfung

Eskalation an Facility Manager

Vierteljährlich

Spezifischer Kältemittelverlust

< Grenzwerte nach ChemKlimaschutzV

Berechnung aus Nachfüllmengen

HSE Eskalation

Jährlich

Ein strukturiertes Notfall‑ und Vorfallmanagement ist integraler Bestandteil der Betreiberpflichten. Bei F‑Gas‑Austritten sind umgehend Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten:

  • Gefahreneinschätzung: Überprüfung der Umgebung auf Brand‑ und Explosionsgefahren, Bewertung toxischer Wirkungen bestimmter F‑Gase; ggf. Evakuierung einleiten.

  • Isolierung des Leckbereichs: Absperren betroffener Bereiche, Abschalten der Anlage.

  • Information und Alarmierung: Interne Alarmierungskette (Facility Management, Sicherheitsdienst, HSE‑Beauftragte) und externe Information der Feuerwehr oder Spezialdienstleister. Falls eine Genehmigung nach Art. 13 (17) genutzt wird (z. B. Ausnahmeanwendung für Schaltanlagen), müssen die Behörden informiert werden.

  • Dokumentation des Vorfalls: Aufzeichnung des Ereignisses, der ergriffenen Maßnahmen, der beteiligten Personen und der Ursache; Analyse und Erarbeitung von Maßnahmen zur Ursachenbeseitigung (Corrective and Preventive Actions – CAPA).

  • Kommunikationsplan: Festlegung, wie und wann Mitarbeiter, Nachbarschaft, Behörden und Medien informiert werden.

Die Betreiberpflichten müssen in Dienstleistungs‑ und Wartungsverträgen verbindlich verankert werden. Wichtige Aspekte sind:

  • Zuweisung der Aufgaben: Klarstellung, welche Prüf‑ und Dokumentationspflichten der Betreiber selbst wahrnimmt und welche an Auftragnehmer übertragen werden.

  • Zertifizierungspflicht: Verpflichtende Vorlage aktueller Zertifikate durch Auftragnehmer; vertragliche Sanktionen bei fehlenden Bescheinigungen.

  • Subunternehmerkontrolle: Sicherstellen, dass auch Subunternehmer zertifiziert und qualifiziert sind.

  • Regelmäßige Audits: Vertragliches Recht des Betreibers, Dienstleister und Anlagen zu auditieren.

  • Regulatorische Updates: Verpflichtung des Dienstleisters, über Änderungen der Rechtslage zu informieren.

  • Haftung: Vereinbarung von Haftungsregelungen für Emissionen, Umweltschäden, Geschäftsunterbrechungen sowie Regressansprüche bei Verstößen gegen Verbote und Fristen.

  • Versicherung: Abschluss von Umwelthaftpflicht‑, Betriebsunterbrechungs‑ und Produkthaftpflichtversicherungen.