Kälteschutz
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Kälteschutz
Die Betreiberpflichten im Rahmen des Kälteschutzes gehen über das bloße Bereitstellen von Heizkörpern hinaus. Sie umfassen die Sicherstellung der Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen, Nebenräumen, Toiletten und Duschräumen, die Durchführung ergänzender Maßnahmen bei Unterschreitung der Grenzwerte, eine umfassende Dokumentation und die Schulung der Belegschaft.
Durch die konsequente Anwendung der ASR A3.5 und begleitender Normen wird der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet und die Produktivität des Betriebs gesteigert. Kältebedingte Risiken wie verminderte Leistungsfähigkeit, erhöhte Unfallgefahr und Gesundheitsbeeinträchtigungen können so minimiert werden.
Ziel ist es, Mindesttemperaturen nach ASR A3.5 in Arbeitsräumen, Pausen- und Sanitärbereichen sicherzustellen und geeignete Maßnahmen festzulegen, wenn diese nicht eingehalten werden können. Dabei ist die Sicherheit der Beschäftigten, die Produktivität des Betriebs sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu gewährleisten. Der Geltungsbereich umfasst alle Arbeits- und Nebenräume, in denen gemäß ASR A3.5 keine besonderen betriebstechnischen Anforderungen an das Raumklima bestehen .
Kälte kann die Wärmebilanz des Körpers stören und die Leistungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit und Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen. Ein wirksamer Kälteschutz dient daher der Vermeidung von Gesundheitsgefahren und steigert die betriebliche Effizienz.
Kälteschutz in raumlufttechnischen Anlagen
- Rechtliche
- Mindesttemperaturen
- Unterschreitung
- Nebenräume
- Stationäre Toilettenanlagen
- Waschräume
- Organisatorische Maßnahmen
- Schnittstellenmanagement
- Dokumentation
- Leistungsüberwachung
- Notfallmanagement
- Schulung
- Vertragliche Einbindung
- Behörden
2. Rechtliche und normative Grundlagen
Die ASR A3.5 legt für unterschiedliche Raumarten und Tätigkeiten Mindesttemperaturen fest. Diese bilden den Maßstab für die Betreiberpflichten.
Tabelle 1 der ASR enthält die Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen :
| Überwiegende Körperhaltung | Arbeitsschwere | Mindest-Lufttemperatur |
|---|---|---|
| Sitzen | leicht | +20 °C |
| Sitzen | mittel | +19 °C |
| Stehen/Gehen | leicht | +19 °C |
| Stehen/Gehen | mittel | +17 °C |
| Stehen/Gehen | schwer | +12 °C |
Die ASR unterscheidet ferner zwischen Raumtemperatur und Lufttemperatur. Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur, die sowohl von der Lufttemperatur als auch von der Temperatur der umgebenden Flächen abhängt . Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur ist erreicht, wenn die Wärmebilanz des Körpers ausgeglichen ist.
Abschnitt 4.2 der ASR A3.5 enthält spezifische Vorgaben für Nebenräume. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen . In stationären Toilettenanlagen für Beschäftigte bei Arbeiten im Freien oder in gelegentlich genutzten Arbeitsstätten ist ebenfalls eine Lufttemperatur von +21 °C zu gewährleisten . In Waschräumen mit Duschen gilt eine Mindesttemperatur von +24 °C . Bei Unterschreiten dieser Temperaturen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z. B. persönliche Schutzkleidung, verkürzte Expositionszeiten oder mobile Heizgeräte.
Normativer Überblick
| Regelung | Verpflichtung | Anwendung |
|---|---|---|
| ASR A3.5 § 4.2 (1) | Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen gemäß Arbeitsschwere einhalten (siehe Tabelle 1) | Alle Arbeitsräume |
| ASR A3.5 § 4.2 (2) | Zusätzliche Maßnahmen bei Unterschreitung der Mindesttemperaturen | Alle Arbeitsstätten |
| ASR A3.5 § 4.2 (4) | +21 °C in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen | Sämtliche Nebenräume |
| ASR A3.5 § 4.2 (5) | +21 °C in stationären Toilettenanlagen für Beschäftigte im Freien oder in temporären Arbeitsstätten | Stationäre Toilettenanlagen |
| ASR A3.5 § 4.2 (6) | +24 °C in Waschräumen mit Duschen | Dusch- und Waschräume |
Festlegung der Mindesttemperaturen
Der Betreiber muss für alle Arbeitsräume Mindesttemperaturen definieren, die sich an der Arbeitsschwere und der dominierenden Körperhaltung orientieren. Tabelle 1 der ASR nennt +20 °C für leichte sitzende Tätigkeiten und +12 °C für schwere Arbeiten im Stehen oder Gehen. Zwischenwerte gelten für mittlere Beanspruchungen. Diese Werte sind als Untergrenze anzuwenden; in der Praxis sollten sie nicht unterschritten werden, um den Komfort sicherzustellen.
Integration in Gebäudemanagement und Haustechnik
Die festgelegten Mindesttemperaturen sind in das Gebäudeleitsystem oder das Computer-Aided Facility Management (CAFM) zu integrieren. Klimaanlagen und Heizsysteme müssen so eingestellt werden, dass die gewünschten Temperaturen jederzeit eingehalten werden können. Eine Verbindung zu Automationssystemen ermöglicht automatisierte Sollwertanpassungen bei Witterungsänderungen. Der Betreiber sollte sicherstellen, dass Systeme regelmäßig gewartet und kalibriert werden, damit Messungen der Raumtemperatur mit einem strahlungsgeschützten Thermometer erfolgen können, das laut ASR eine Messgenauigkeit von ±0,5 °C aufweisen soll.
Überwachung der Raumtemperaturen
Eine kontinuierliche Temperaturüberwachung während der Arbeitszeit ist Pflicht. Temperaturfühler in repräsentativen Zonen der Arbeitsräume melden Abweichungen an die Gebäudeleittechnik. Bei leichten sitzenden Tätigkeiten sollte die Lufttemperatur an Arbeitsplätzen stündlich gemessen werden. Eine überschlägige Kontrolle kann ergänzend mittels manueller Stichproben erfolgen. Alle Messergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren (siehe Kapitel 10). Abweichungen müssen gemeldet werden, damit schnell Maßnahmen eingeleitet werden können.
Berücksichtigung der gesundheitlichen Auswirkungen
Kälte gefährdet die ausgeglichene Wärmebilanz des menschlichen Körpers; bereits leichte Abweichungen vom Behaglichkeitsbereich mindern das Wohlbefinden. Eine Unterschreitung der Mindesttemperatur führt zu verringertem Leistungsvermögen und erhöht die Unfallgefahr. Daher hat der Betreiber neben der Einhaltung der Grenzwerte auch vorbeugende Maßnahmen wie das Anpassen der Kleidung, die Bereitstellung warmer Getränke und die Einplanung von Aufwärmpausen zu berücksichtigen.
Verpflichtung zu ergänzenden Schutzmaßnahmen
Falls die Mindesttemperaturen trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist der Betreiber verpflichtet, zusätzliche Schutzmaßnahmen umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und dokumentiert werden. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Lufttemperatur, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung, Arbeitsbelastung, Isolation der Kleidung und Expositionszeit.
Der IREQ‑Index dient dazu, die erforderliche Bekleidungsisolation zu bestimmen. Er hilft, die Expositionsdauer und den Wärmebedarf auf der Grundlage realer Klimabedingungen zu ermitteln und ist bei der Planung von Schutzmaßnahmen einsetzbar. Weitere Einflussgrößen wie Körpergewicht, Gesundheitszustand oder Kälteanpassung der Beschäftigten müssen laut BG BAU berücksichtigt werden.
Maßnahmenkatalog
Persönliche Schutzkleidung (PSA): Bei unzureichender Raumtemperatur muss angemessene Kälteschutzkleidung bereitgestellt werden. Kleidung sollte mehrschichtig sein, sodass sie an wechselnde Temperaturen angepasst werden kann. Das „Zwiebelschalen-Prinzip“ (innere Schicht zur Feuchtigkeitsregulation, mittlere Schicht zur Isolation, äußere Schicht als Wetterschutz) hat sich bewährt.
Aufwärmzeiten und Schichtgestaltung: Wenn die Raumtemperaturen nicht anhaltend gewährleistet werden können, sind kürzere Arbeits- und längere Aufwärmzeiten zu planen. Bei Tätigkeiten im Freien sollte ab etwa −5 °C mit erhöhter Gesundheitsgefährdung gerechnet werden, sodass längere Aufwärmpausen erforderlich sind.
Lokale Beheizung und mobile Heizgeräte: Der Einsatz von Heizstrahlern oder mobilen Wärmequellen in spezifischen Zonen kann einen Ausgleich schaffen. Die Geräte müssen regelmäßig geprüft werden und dürfen keine Brandgefahr darstellen.
Reduzierte Expositionsdauer: In Abschnitten mit starkem Kälteeinfluss (z. B. Wareneingangshallen) sollte die Verweildauer pro Mitarbeiter begrenzt werden.
Kompensatorische Kälteschutzmaßnahmen
| Situation | Risiko | Maßnahme | Dokumentation |
|---|---|---|---|
| Temp. < Anforderung | Kältestress und reduzierte Aufmerksamkeit | Bereitstellung von PSA, warme Getränke, Schutzpausen | Eintrag in PSA Register und Pausenplan |
| Heizungsausfall | Arbeitsunterbrechung | Mobile Heizgeräte und Notfallreparatur | Störfallprotokoll |
| Längere Kälteperioden | Gesundheitliche Risiken, Produktivitätsverlust | Anpassung der Schichtlänge, flexibler Arbeitseinsatz | Aktualisierte Gefährdungsbeurteilung |
Einhaltung der Temperaturgrenze von +21 °C
Pausen- und Bereitschaftsräume dienen dem Erholen und Aufwärmen der Beschäftigten. Nach ASR A3.5 muss die Lufttemperatur in diesen Räumen während der Nutzungsdauer mindestens +21 °C betragen. Bei Toilettenräumen darf diese Temperatur durch von den Nutzern ausgelöste Lüftungsvorgänge kurzfristig unterschritten werden, es muss jedoch gewährleistet werden, dass sich die Temperatur schnell wieder auf +21 °C stabilisiert.
Anforderungen an Heizungs- und Lüftungstechnik
Heizungssysteme in Pausen- und Nebenräumen müssen vor Beginn der Schicht hochgefahren sein, damit die Räume beim Eintreffen der Beschäftigten die erforderlichen Temperaturen erreichen. Lüftungsanlagen dürfen die Wärmezufuhr nicht derart beeinträchtigen, dass die Mindesttemperatur unterschritten wird. Zudem sollte die Luftfeuchte kontrolliert werden, um Kondensation und Schimmelbildung zu vermeiden.
Instandhaltung und Planung
Die Betreiber müssen präventive Wartungspläne erstellen, um Ausfälle der Heizungsanlagen zu verhindern. Dazu gehört die regelmäßige Inspektion der Regeltechnik sowie der Wärmeerzeuger und -verteilungssysteme. Die Ergebnisse der Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren (siehe Kapitel 10).
Mindesttemperatur und Nutzungskontext
Stationäre Toilettenanlagen, die für Beschäftigte bei Arbeiten im Freien oder für zeitweise genutzte Arbeitsstätten eingerichtet werden, müssen gemäß ASR A3.5 so beheizt sein, dass während der Nutzungsdauer +21 °C erreicht werden können. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Jahreszeit, da ein kurzfristiger Aufenthalt in ungeheizten Toiletten bei niedrigen Temperaturen zu Auskühlung führen kann.
Heiztechnik und Isolation
Für solche Einrichtungen empfiehlt sich der Einsatz von Heizlüftern mit automatischer Steuerung. Die Räumlichkeiten sollten gut isoliert sein, um den Energiebedarf zu minimieren. Temperaturfühler und Frostwächter verhindern das Absinken unter die geforderte Temperatur.
Kontrolle durch Facility Management
Gerade bei temporären Projekten im Freien (z. B. Baustellen) ist die Kontrolle der Toilettenanlagen eine regelmäßige Aufgabe des Facility Managements. Der Betreiber sollte Verantwortliche benennen, die wöchentlich die Temperaturlogbücher prüfen und Störungen sofort melden.
Erhöhte Temperaturanforderung
In Dusch- und Waschräumen haben Beschäftigte häufig direkten Hautkontakt mit Wasser und sind daher besonders kälteempfindlich. Die ASR A3.5 verlangt in Räumen mit Duschen eine Lufttemperatur von mindestens +24 °C während der Nutzungsdauer. Diese höhere Vorgabe soll Erkältungsrisiken verringern und den thermischen Komfort verbessern.
Betrieb und Überwachung
Das Facility Management hat sicherzustellen, dass Heizsysteme in Duschbereichen vor dem Beginn der Nutzung ausreichend vorwärmen. Eine Verknüpfung mit Präsenz- oder Nutzungssensoren kann helfen, die Energieeffizienz zu verbessern. Temperaturmessungen sollen vor der Nutzung und nach Wartungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Temperaturstandards Nebenräume
| Raumtyp | Temperatur | Überprüfung | Dokumentation |
|---|---|---|---|
| Pausen/Bereitschaftsraum | +21 °C | Thermometerablesung vor Nutzung | Raumnutzungsprotokoll |
| Sanitär/Toiletten | +21 °C | Wöchentliche Kontrolle | Checkliste der FM-Abteilung |
| Duschräume | +24 °C | Kontrolle vor und nach Nutzungszeiten | Inspektionsbericht |
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
Der Betreiber hat verantwortliche Personen zu benennen, die die Einhaltung der Temperaturanforderungen überwachen. Diese Personen koordinieren die Temperaturmessungen, die Wartung der Heizungsanlagen und die Dokumentation. Sie fungieren als Schnittstelle zwischen Technik, Arbeitssicherheit und Belegschaft.
Monitoring- und Kontrollrhythmus
Während der Heizperiode sind tägliche Temperaturprotokolle in Arbeitsräumen und Nebenräumen zu führen. Bei kritisch kalten Außenbedingungen kann die Messfrequenz erhöht werden. Mittels CAFM oder Building-Management-Systemen können Temperaturdaten automatisiert erfasst und ausgewertet werden.
Kälteschutz erfordert eine enge Kooperation verschiedener Akteure:
Facility Management und Haustechnik: Diese Abteilungen stellen die Funktionsfähigkeit der technischen Systeme sicher und koordinieren Wartungsarbeiten.
HVAC-Dienstleister: Service-Level-Agreements (SLA) müssen sicherstellen, dass Störungen schnell behoben werden und die Anlagen verfügbar sind (siehe Kapitel 14).
Betriebsärztlicher Dienst und Arbeitsschutzbeauftragte: Sie bewerten die Auswirkungen von Kälte auf die Gesundheit und unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung.
Belegschaft: Beschäftigte müssen über die vorhandenen Schutzmaßnahmen informiert werden und Hinweise auf Mängel melden.
10. Dokumentation und Aufbewahrung
Alle Temperaturmessungen, Wartungs- und Instandhaltungsberichte sowie Gefährdungsbeurteilungen sind zu dokumentieren. Die ASR schreibt keine konkreten Aufbewahrungsfristen vor; aus betrieblicher Sicht empfiehlt sich jedoch eine Archivierung der Unterlagen für mindestens fünf Jahre, um im Falle von Kontrollen durch Behörden oder Versicherer nachweisen zu können, dass die Betreiberpflichten erfüllt wurden.
Temperaturprotokolle sollten Datum, Uhrzeit, Messpunkt, gemessene Temperatur und eventuell ergriffene Maßnahmen enthalten. Wartungsberichte müssen den Zustand der Anlagen, durchgeführte Arbeiten und empfohlene Folgeaktionen dokumentieren. Risiken und Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen sind zu aktualisieren, sobald sich Arbeitsabläufe, Nutzungszeiten oder klimatische Bedingungen ändern.
11. Leistungsüberwachung und Kennzahlen (KPIs)
Ein wirksames Performance-Monitoring ermöglicht eine objektive Bewertung der Kälteschutzmaßnahmen.
Folgende Kennzahlen können Teil des KPI-Systems sein:
| KPI | Ziel | Frequenz | Reporting |
|---|---|---|---|
| Anteil der Arbeitsplätze mit Einhaltung der Mindesttemperaturen | ≥ 95 % | Wöchentlich | Bericht des Facility Managements |
| Anzahl behobener Heizungsstörungen innerhalb der definierten SLA | ≤ 24 h bis zur Lösung | Fortlaufend | Servicelog |
| Auditierung von Nebenräumen während der Heizperiode | 100 % | Monatlich | Sicherheitsaudit |
Identifizierte Risiken
Kältestress kann zu gesundheitlichen Schäden wie Erfrierungen an den Extremitäten und im Extremfall zu Bewusstseinsverlust führen. Weitere Risiken sind Produktionsausfälle bei Heizungsausfällen und behördliche Sanktionen wegen Nichtbeachtung der ASR.
Vorsorgemaßnahmen und Notfallpläne
Mobile Heizgeräte und Notfallheizungen: Bereitstellung und einsatzbereite Lagerung von mobilen Heizquellen für kritische Bereiche.
Anpassung der Schichtpläne: Reduzierung der Expositionszeiten bei starkem Kälteeinfluss.
Temporäre Schließung: Wenn die Mindesttemperaturen nicht eingehalten werden können und die Gesundheit der Beschäftigten akut gefährdet ist, müssen betroffene Bereiche vorübergehend geschlossen und Ersatzräume bereitgestellt werden.
Eskalationsverfahren: Meldekette an den Arbeitsschutzbeauftragten und ggf. Behörden, wenn Gefährdung nicht zeitnah beseitigt werden kann.
13. Schulung und Unterweisung
Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten über die Gefahren der Kälte und die vorhandenen Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Schulungen sollten jährlich, idealerweise vor Beginn der Heizperiode, stattfinden.
Inhalte sind:
Erkennen von Unterkühlungs- und Erfrierungsanzeichen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Richtige Auswahl und Nutzung von Kälteschutzkleidung, einschließlich des Zwiebelschalen-Prinzips.
Bedeutung von Aufwärm- und Pausenregelungen und der Aufnahme warmer Getränke.
Meldewege bei Heizungsstörungen und Kälteproblemen.
14. Vertragliche Einbindung
Betreiber schließen regelmäßig Verträge mit Wartungs- und Servicefirmen für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen ab. In diesen Verträgen sind Service-Level-Vereinbarungen festzulegen, die die Verfügbarkeit der Anlagen, Reaktionszeiten bei Störungen und die Qualität der Ersatzteile definieren.
Klauseln sollten klarstellen, dass bei Nichteinhaltung der Temperaturvorgaben der Betreiber Anspruch auf unverzügliche Fehlerbehebung hat. Zudem sind Haftungsfragen zu regeln, falls durch mangelhafte Wartung Schäden oder Verletzungen entstehen. Versicherungen müssen an die spezifischen Risiken der Kälteexposition angepasst werden.
15. Schnittstellen zu Behörden
Die Einhaltung der ASR A3.5 wird durch staatliche Aufsichtsbehörden überprüft. Betreiber müssen mit den zuständigen Arbeitsschutzbehörden kooperieren, den Zugang zu relevanten Räumen ermöglichen und die erforderlichen Unterlagen bereitstellen.
Bei behördlichen Auflagen sind Maßnahmen fristgerecht umzusetzen. Der Betreiber sollte Behörden über geplante Änderungen (z. B. Umbauten oder größere Sanierungen) informieren, die die Heizungs- und Lüftungstechnik betreffen, um rechtliche Klarheit zu schaffen.
