Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Kälteschutz

Facility Management: Raumlufttechnische Anlagen » Betrieb » Betreiberpflichten » Kälteschutz

Kälteschutz

Kälteschutz

Die Betreiberpflichten im Rahmen des Kälteschutzes gehen über das bloße Bereitstellen von Heizkörpern hinaus. Sie umfassen die Sicherstellung der Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen, Nebenräumen, Toiletten und Duschräumen, die Durchführung ergänzender Maßnahmen bei Unterschreitung der Grenzwerte, eine umfassende Dokumentation und die Schulung der Belegschaft.

Durch die konsequente Anwendung der ASR A3.5 und begleitender Normen wird der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet und die Produktivität des Betriebs gesteigert. Kältebedingte Risiken wie verminderte Leistungsfähigkeit, erhöhte Unfallgefahr und Gesundheitsbeeinträchtigungen können so minimiert werden.

Ziel ist es, Mindesttemperaturen nach ASR A3.5 in Arbeitsräumen, Pausen- und Sanitärbereichen sicherzustellen und geeignete Maßnahmen festzulegen, wenn diese nicht eingehalten werden können. Dabei ist die Sicherheit der Beschäftigten, die Produktivität des Betriebs sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu gewährleisten. Der Geltungsbereich umfasst alle Arbeits- und Nebenräume, in denen gemäß ASR A3.5 keine besonderen betriebstechnischen Anforderungen an das Raumklima bestehen .

Kälte kann die Wärmebilanz des Körpers stören und die Leistungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit und Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen. Ein wirksamer Kälteschutz dient daher der Vermeidung von Gesundheitsgefahren und steigert die betriebliche Effizienz.

Kälteschutz in raumlufttechnischen Anlagen

2. Rechtliche und normative Grundlagen

Die ASR A3.5 legt für unterschiedliche Raumarten und Tätigkeiten Mindesttemperaturen fest. Diese bilden den Maßstab für die Betreiberpflichten.

Tabelle 1 der ASR enthält die Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen :

Überwiegende Körperhaltung

Arbeitsschwere

Mindest-Lufttemperatur

Sitzen

leicht

+20 °C

Sitzen

mittel

+19 °C

Stehen/Gehen

leicht

+19 °C

Stehen/Gehen

mittel

+17 °C

Stehen/Gehen

schwer

+12 °C

Die ASR unterscheidet ferner zwischen Raumtemperatur und Lufttemperatur. Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur, die sowohl von der Lufttemperatur als auch von der Temperatur der umgebenden Flächen abhängt . Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur ist erreicht, wenn die Wärmebilanz des Körpers ausgeglichen ist.

Abschnitt 4.2 der ASR A3.5 enthält spezifische Vorgaben für Nebenräume. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen . In stationären Toilettenanlagen für Beschäftigte bei Arbeiten im Freien oder in gelegentlich genutzten Arbeitsstätten ist ebenfalls eine Lufttemperatur von +21 °C zu gewährleisten . In Waschräumen mit Duschen gilt eine Mindesttemperatur von +24 °C . Bei Unterschreiten dieser Temperaturen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z. B. persönliche Schutzkleidung, verkürzte Expositionszeiten oder mobile Heizgeräte.

Normativer Überblick

Regelung

Verpflichtung

Anwendung

ASR A3.5 § 4.2 (1)

Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen gemäß Arbeitsschwere einhalten (siehe Tabelle 1)

Alle Arbeitsräume

ASR A3.5 § 4.2 (2)

Zusätzliche Maßnahmen bei Unterschreitung der Mindesttemperaturen

Alle Arbeitsstätten

ASR A3.5 § 4.2 (4)

+21 °C in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen

Sämtliche Nebenräume

ASR A3.5 § 4.2 (5)

+21 °C in stationären Toilettenanlagen für Beschäftigte im Freien oder in temporären Arbeitsstätten

Stationäre Toilettenanlagen

ASR A3.5 § 4.2 (6)

+24 °C in Waschräumen mit Duschen

Dusch- und Waschräume

Diese Rahmenbedingungen bilden die Grundlage für alle weiteren Betreiberpflichten.

Festlegung der Mindesttemperaturen

Der Betreiber muss für alle Arbeitsräume Mindesttemperaturen definieren, die sich an der Arbeitsschwere und der dominierenden Körperhaltung orientieren. Tabelle 1 der ASR nennt +20 °C für leichte sitzende Tätigkeiten und +12 °C für schwere Arbeiten im Stehen oder Gehen. Zwischenwerte gelten für mittlere Beanspruchungen. Diese Werte sind als Untergrenze anzuwenden; in der Praxis sollten sie nicht unterschritten werden, um den Komfort sicherzustellen.

Integration in Gebäudemanagement und Haustechnik

Die festgelegten Mindesttemperaturen sind in das Gebäudeleitsystem oder das Computer-Aided Facility Management (CAFM) zu integrieren. Klimaanlagen und Heizsysteme müssen so eingestellt werden, dass die gewünschten Temperaturen jederzeit eingehalten werden können. Eine Verbindung zu Automationssystemen ermöglicht automatisierte Sollwertanpassungen bei Witterungsänderungen. Der Betreiber sollte sicherstellen, dass Systeme regelmäßig gewartet und kalibriert werden, damit Messungen der Raumtemperatur mit einem strahlungsgeschützten Thermometer erfolgen können, das laut ASR eine Messgenauigkeit von ±0,5 °C aufweisen soll.

Überwachung der Raumtemperaturen

Eine kontinuierliche Temperaturüberwachung während der Arbeitszeit ist Pflicht. Temperaturfühler in repräsentativen Zonen der Arbeitsräume melden Abweichungen an die Gebäudeleittechnik. Bei leichten sitzenden Tätigkeiten sollte die Lufttemperatur an Arbeitsplätzen stündlich gemessen werden. Eine überschlägige Kontrolle kann ergänzend mittels manueller Stichproben erfolgen. Alle Messergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren (siehe Kapitel 10). Abweichungen müssen gemeldet werden, damit schnell Maßnahmen eingeleitet werden können.

Berücksichtigung der gesundheitlichen Auswirkungen

Kälte gefährdet die ausgeglichene Wärmebilanz des menschlichen Körpers; bereits leichte Abweichungen vom Behaglichkeitsbereich mindern das Wohlbefinden. Eine Unterschreitung der Mindesttemperatur führt zu verringertem Leistungsvermögen und erhöht die Unfallgefahr. Daher hat der Betreiber neben der Einhaltung der Grenzwerte auch vorbeugende Maßnahmen wie das Anpassen der Kleidung, die Bereitstellung warmer Getränke und die Einplanung von Aufwärmpausen zu berücksichtigen.

Verpflichtung zu ergänzenden Schutzmaßnahmen

Falls die Mindesttemperaturen trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist der Betreiber verpflichtet, zusätzliche Schutzmaßnahmen umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und dokumentiert werden. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Lufttemperatur, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung, Arbeitsbelastung, Isolation der Kleidung und Expositionszeit.

Der IREQ‑Index dient dazu, die erforderliche Bekleidungsisolation zu bestimmen. Er hilft, die Expositionsdauer und den Wärmebedarf auf der Grundlage realer Klimabedingungen zu ermitteln und ist bei der Planung von Schutzmaßnahmen einsetzbar. Weitere Einflussgrößen wie Körpergewicht, Gesundheitszustand oder Kälteanpassung der Beschäftigten müssen laut BG BAU berücksichtigt werden.

Maßnahmenkatalog

  • Persönliche Schutzkleidung (PSA): Bei unzureichender Raumtemperatur muss angemessene Kälteschutzkleidung bereitgestellt werden. Kleidung sollte mehrschichtig sein, sodass sie an wechselnde Temperaturen angepasst werden kann. Das „Zwiebelschalen-Prinzip“ (innere Schicht zur Feuchtigkeitsregulation, mittlere Schicht zur Isolation, äußere Schicht als Wetterschutz) hat sich bewährt.

  • Aufwärmzeiten und Schichtgestaltung: Wenn die Raumtemperaturen nicht anhaltend gewährleistet werden können, sind kürzere Arbeits- und längere Aufwärmzeiten zu planen. Bei Tätigkeiten im Freien sollte ab etwa −5 °C mit erhöhter Gesundheitsgefährdung gerechnet werden, sodass längere Aufwärmpausen erforderlich sind.

  • Lokale Beheizung und mobile Heizgeräte: Der Einsatz von Heizstrahlern oder mobilen Wärmequellen in spezifischen Zonen kann einen Ausgleich schaffen. Die Geräte müssen regelmäßig geprüft werden und dürfen keine Brandgefahr darstellen.

  • Reduzierte Expositionsdauer: In Abschnitten mit starkem Kälteeinfluss (z. B. Wareneingangshallen) sollte die Verweildauer pro Mitarbeiter begrenzt werden.

Kompensatorische Kälteschutzmaßnahmen

Situation

Risiko

Maßnahme

Dokumentation

Temp. < Anforderung

Kältestress und reduzierte Aufmerksamkeit

Bereitstellung von PSA, warme Getränke, Schutzpausen

Eintrag in PSA Register und Pausenplan

Heizungsausfall

Arbeitsunterbrechung

Mobile Heizgeräte und Notfallreparatur

Störfallprotokoll

Längere Kälteperioden

Gesundheitliche Risiken, Produktivitätsverlust

Anpassung der Schichtlänge, flexibler Arbeitseinsatz

Aktualisierte Gefährdungsbeurteilung

Einhaltung der Temperaturgrenze von +21 °C

Pausen- und Bereitschaftsräume dienen dem Erholen und Aufwärmen der Beschäftigten. Nach ASR A3.5 muss die Lufttemperatur in diesen Räumen während der Nutzungsdauer mindestens +21 °C betragen. Bei Toilettenräumen darf diese Temperatur durch von den Nutzern ausgelöste Lüftungsvorgänge kurzfristig unterschritten werden, es muss jedoch gewährleistet werden, dass sich die Temperatur schnell wieder auf +21 °C stabilisiert.

Anforderungen an Heizungs- und Lüftungstechnik

Heizungssysteme in Pausen- und Nebenräumen müssen vor Beginn der Schicht hochgefahren sein, damit die Räume beim Eintreffen der Beschäftigten die erforderlichen Temperaturen erreichen. Lüftungsanlagen dürfen die Wärmezufuhr nicht derart beeinträchtigen, dass die Mindesttemperatur unterschritten wird. Zudem sollte die Luftfeuchte kontrolliert werden, um Kondensation und Schimmelbildung zu vermeiden.

Instandhaltung und Planung

Die Betreiber müssen präventive Wartungspläne erstellen, um Ausfälle der Heizungsanlagen zu verhindern. Dazu gehört die regelmäßige Inspektion der Regeltechnik sowie der Wärmeerzeuger und -verteilungssysteme. Die Ergebnisse der Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren (siehe Kapitel 10).

Mindesttemperatur und Nutzungskontext

Stationäre Toilettenanlagen, die für Beschäftigte bei Arbeiten im Freien oder für zeitweise genutzte Arbeitsstätten eingerichtet werden, müssen gemäß ASR A3.5 so beheizt sein, dass während der Nutzungsdauer +21 °C erreicht werden können. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Jahreszeit, da ein kurzfristiger Aufenthalt in ungeheizten Toiletten bei niedrigen Temperaturen zu Auskühlung führen kann.

Heiztechnik und Isolation

Für solche Einrichtungen empfiehlt sich der Einsatz von Heizlüftern mit automatischer Steuerung. Die Räumlichkeiten sollten gut isoliert sein, um den Energiebedarf zu minimieren. Temperaturfühler und Frostwächter verhindern das Absinken unter die geforderte Temperatur.

Kontrolle durch Facility Management

Gerade bei temporären Projekten im Freien (z. B. Baustellen) ist die Kontrolle der Toilettenanlagen eine regelmäßige Aufgabe des Facility Managements. Der Betreiber sollte Verantwortliche benennen, die wöchentlich die Temperaturlogbücher prüfen und Störungen sofort melden.

Erhöhte Temperaturanforderung

In Dusch- und Waschräumen haben Beschäftigte häufig direkten Hautkontakt mit Wasser und sind daher besonders kälteempfindlich. Die ASR A3.5 verlangt in Räumen mit Duschen eine Lufttemperatur von mindestens +24 °C während der Nutzungsdauer. Diese höhere Vorgabe soll Erkältungsrisiken verringern und den thermischen Komfort verbessern.

Betrieb und Überwachung

Das Facility Management hat sicherzustellen, dass Heizsysteme in Duschbereichen vor dem Beginn der Nutzung ausreichend vorwärmen. Eine Verknüpfung mit Präsenz- oder Nutzungssensoren kann helfen, die Energieeffizienz zu verbessern. Temperaturmessungen sollen vor der Nutzung und nach Wartungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Temperaturstandards Nebenräume

Raumtyp

Temperatur

Überprüfung

Dokumentation

Pausen/Bereitschaftsraum

+21 °C

Thermometerablesung vor Nutzung

Raumnutzungsprotokoll

Sanitär/Toiletten

+21 °C

Wöchentliche Kontrolle

Checkliste der FM-Abteilung

Duschräume

+24 °C

Kontrolle vor und nach Nutzungszeiten

Inspektionsbericht

Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

Der Betreiber hat verantwortliche Personen zu benennen, die die Einhaltung der Temperaturanforderungen überwachen. Diese Personen koordinieren die Temperaturmessungen, die Wartung der Heizungsanlagen und die Dokumentation. Sie fungieren als Schnittstelle zwischen Technik, Arbeitssicherheit und Belegschaft.

Monitoring- und Kontrollrhythmus

Während der Heizperiode sind tägliche Temperaturprotokolle in Arbeitsräumen und Nebenräumen zu führen. Bei kritisch kalten Außenbedingungen kann die Messfrequenz erhöht werden. Mittels CAFM oder Building-Management-Systemen können Temperaturdaten automatisiert erfasst und ausgewertet werden.

Integration in das CAFM-System

Sämtliche temperaturbezogenen Maßnahmen und Messwerte sollten im CAFM-System hinterlegt werden. So können Trends erkannt und präventive Maßnahmen frühzeitig geplant werden. Automatisierte Meldungen bei Grenzwertüberschreitungen ermöglichen eine schnelle Reaktion.

Kälteschutz erfordert eine enge Kooperation verschiedener Akteure:

  • Facility Management und Haustechnik: Diese Abteilungen stellen die Funktionsfähigkeit der technischen Systeme sicher und koordinieren Wartungsarbeiten.

  • HVAC-Dienstleister: Service-Level-Agreements (SLA) müssen sicherstellen, dass Störungen schnell behoben werden und die Anlagen verfügbar sind (siehe Kapitel 14).

  • Betriebsärztlicher Dienst und Arbeitsschutzbeauftragte: Sie bewerten die Auswirkungen von Kälte auf die Gesundheit und unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung.

  • Belegschaft: Beschäftigte müssen über die vorhandenen Schutzmaßnahmen informiert werden und Hinweise auf Mängel melden.

Kommunikation über Notfallnummern und klar definierte Meldeschritte ist entscheidend, insbesondere bei Heizungsstörungen.

10. Dokumentation und Aufbewahrung

Alle Temperaturmessungen, Wartungs- und Instandhaltungsberichte sowie Gefährdungsbeurteilungen sind zu dokumentieren. Die ASR schreibt keine konkreten Aufbewahrungsfristen vor; aus betrieblicher Sicht empfiehlt sich jedoch eine Archivierung der Unterlagen für mindestens fünf Jahre, um im Falle von Kontrollen durch Behörden oder Versicherer nachweisen zu können, dass die Betreiberpflichten erfüllt wurden.

Temperaturprotokolle sollten Datum, Uhrzeit, Messpunkt, gemessene Temperatur und eventuell ergriffene Maßnahmen enthalten. Wartungsberichte müssen den Zustand der Anlagen, durchgeführte Arbeiten und empfohlene Folgeaktionen dokumentieren. Risiken und Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen sind zu aktualisieren, sobald sich Arbeitsabläufe, Nutzungszeiten oder klimatische Bedingungen ändern.

11. Leistungsüberwachung und Kennzahlen (KPIs)

Ein wirksames Performance-Monitoring ermöglicht eine objektive Bewertung der Kälteschutzmaßnahmen.

Folgende Kennzahlen können Teil des KPI-Systems sein:

KPI

Ziel

Frequenz

Reporting

Anteil der Arbeitsplätze mit Einhaltung der Mindesttemperaturen

≥ 95 %

Wöchentlich

Bericht des Facility Managements

Anzahl behobener Heizungsstörungen innerhalb der definierten SLA

≤ 24 h bis zur Lösung

Fortlaufend

Servicelog

Auditierung von Nebenräumen während der Heizperiode

100 %

Monatlich

Sicherheitsaudit

Die Analyse dieser Kennzahlen hilft dem Facility Management, Schwachstellen zu identifizieren und Verbesserungen einzuleiten.

Identifizierte Risiken

Kältestress kann zu gesundheitlichen Schäden wie Erfrierungen an den Extremitäten und im Extremfall zu Bewusstseinsverlust führen. Weitere Risiken sind Produktionsausfälle bei Heizungsausfällen und behördliche Sanktionen wegen Nichtbeachtung der ASR.

Vorsorgemaßnahmen und Notfallpläne

  • Mobile Heizgeräte und Notfallheizungen: Bereitstellung und einsatzbereite Lagerung von mobilen Heizquellen für kritische Bereiche.

  • Anpassung der Schichtpläne: Reduzierung der Expositionszeiten bei starkem Kälteeinfluss.

  • Temporäre Schließung: Wenn die Mindesttemperaturen nicht eingehalten werden können und die Gesundheit der Beschäftigten akut gefährdet ist, müssen betroffene Bereiche vorübergehend geschlossen und Ersatzräume bereitgestellt werden.

  • Eskalationsverfahren: Meldekette an den Arbeitsschutzbeauftragten und ggf. Behörden, wenn Gefährdung nicht zeitnah beseitigt werden kann.

13. Schulung und Unterweisung

Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten über die Gefahren der Kälte und die vorhandenen Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Schulungen sollten jährlich, idealerweise vor Beginn der Heizperiode, stattfinden.

Inhalte sind:

  • Erkennen von Unterkühlungs- und Erfrierungsanzeichen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen.

  • Richtige Auswahl und Nutzung von Kälteschutzkleidung, einschließlich des Zwiebelschalen-Prinzips.

  • Bedeutung von Aufwärm- und Pausenregelungen und der Aufnahme warmer Getränke.

  • Meldewege bei Heizungsstörungen und Kälteproblemen.

Unterweisungen sollten dokumentiert und durch Unterschrift der Beschäftigten bestätigt werden.

14. Vertragliche Einbindung

Betreiber schließen regelmäßig Verträge mit Wartungs- und Servicefirmen für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen ab. In diesen Verträgen sind Service-Level-Vereinbarungen festzulegen, die die Verfügbarkeit der Anlagen, Reaktionszeiten bei Störungen und die Qualität der Ersatzteile definieren.

Klauseln sollten klarstellen, dass bei Nichteinhaltung der Temperaturvorgaben der Betreiber Anspruch auf unverzügliche Fehlerbehebung hat. Zudem sind Haftungsfragen zu regeln, falls durch mangelhafte Wartung Schäden oder Verletzungen entstehen. Versicherungen müssen an die spezifischen Risiken der Kälteexposition angepasst werden.

15. Schnittstellen zu Behörden

Die Einhaltung der ASR A3.5 wird durch staatliche Aufsichtsbehörden überprüft. Betreiber müssen mit den zuständigen Arbeitsschutzbehörden kooperieren, den Zugang zu relevanten Räumen ermöglichen und die erforderlichen Unterlagen bereitstellen.

Bei behördlichen Auflagen sind Maßnahmen fristgerecht umzusetzen. Der Betreiber sollte Behörden über geplante Änderungen (z. B. Umbauten oder größere Sanierungen) informieren, die die Heizungs- und Lüftungstechnik betreffen, um rechtliche Klarheit zu schaffen.