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Leistungsbeschreibung: Betriebsführung und Instandhaltung Raumlufttechnische Anlagen

Facility Management: Raumlufttechnische Anlagen » Ausschreibung » Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung für RLT-Anlagen zur genauen Definition von Anforderungen und Leistungen

Leistungsbeschreibung für den Betrieb und die Instandhaltung von Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen)

Diese Leistungsbeschreibung gilt für das Betreiben und Instandhalten aller raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) – sowohl zentrale als auch dezentrale Lüftungs- und Klimaanlagen – in einem industriellen Gebäude. Sie umfasst alle funktionsrelevanten Komponenten der Raumlufttechnik, einschließlich Lüftungsgeräte, Luftverteilungssysteme (Kanäle, Auslässe), Luftheizer/Kühler, Filteranlagen, Befeuchter/Entfeuchter sowie zugehörige Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen (MSR-Technik). Gegebenenfalls einbezogen sind auch unterstützende Systeme wie Heiz- und Kühlaggregate oder Gasversorgungsleitungen, soweit sie direkt für den Betrieb der RLT-Anlagen erforderlich sind.

Ziel ist es, durch einen geeigneten Dienstleister (Auftragnehmer) einen ordnungsgemäßen, sicheren und wirtschaftlichen Betrieb aller RLT-Anlagen sicherzustellen. Dabei soll ein zuträgliches Raumklima für die Beschäftigten gewährleistet, die Gesundheit und Sicherheit aller Personen im Gebäude geschützt und gleichzeitig ein energieeffizienter und umweltverträglicher Anlagenbetrieb erreicht werden. Die Leistungen des Auftragnehmers müssen so erbracht werden, dass Wohlbefinden, Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz garantiert sind und die Anlagen jederzeit dem aktuellen Stand der Technik sowie den geltenden gesetzlichen und normativen Anforderungen entsprechen.

Leistungsbeschreibung Betrieb & Wartung von RLT-Anlagen

Rechtsgrundlagen und normative Verweise

Der Auftragnehmer hat sich vor Leistungsaufnahme mit allen einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Normen und technischen Regelwerken vertraut zu machen. Nachfolgend sind die wichtigsten rechtlichen und normativen Grundlagen (nicht abschließend) aufgeführt, die für Betrieb und Instandhaltung von RLT-Anlagen maßgeblich sind. Es ist sicherzustellen, dass alle darin enthaltenen Anforderungen eingehalten werden.

Wichtige gesetzliche Vorschriften und Verordnungen

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Insbesondere Anhang Nr. 3.6 "Lüftung" fordert, dass in umschlossenen Arbeitsräumen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Ablagerungen oder Verunreinigungen in RLT-Anlagen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können, sind umgehend zu beseitigen. Zudem verpflichtet § 3 ArbStättV den Arbeitgeber (Auftraggeber) zur Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte, deren Ergebnisse für Planung, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen zu berücksichtigen sind. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung" konkretisieren diese Anforderungen und sind zu beachten.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Allgemeine Pflicht des Betreibers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. RLT-Anlagen müssen so betrieben werden, dass keine unzulässigen Gefährdungen (z.B. durch Schadstoffe oder Keime) entstehen.

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Enthält Anforderungen an die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Falls RLT-Anlagen als Arbeitsmittel gelten oder Druckbehälter/Gasanlagen beinhalten, sind die entsprechenden BetrSichV-Vorgaben (z.B. zu Explosionsschutz, siehe § 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung und ggf. Erstellung eines Explosionsschutzdokuments) zwingend einzuhalten. Komponenten mit Prüffristen nach BetrSichV (etwa bestimmte Druckbehälter in Klimaanlagen) sind fristgerecht durch befähigte Personen zu prüfen.

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Biostoffverordnung (BioStoffV): Gelten bei Umgang mit Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen. RLT-Anlagen, die der Absaugung oder Verdünnung von Gefahrstoffen in der Luft dienen (z. B. Absauganlagen an Arbeitsplätzen mit chemischen Dämpfen, Stäuben oder Mikroorganismen), müssen den Schutzmaßnahmen-Hierarchien gemäß GefStoffV (Substitution – technische Lüftungsmaßnahmen – persönliche Schutzmaßnahmen) entsprechen. Die DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen" (ehemals BGR 121) gibt hierzu anerkannte Regeln der Technik vor und ist bei der Auslegung und beim Betrieb solcher Anlagen zu berücksichtigen.

  • Energie- und Gebäuderecht: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden und Anlagentechnik vor. Insbesondere sind Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Kälteleistung regelmäßig energetisch zu inspizieren (spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme und danach in wiederkehrenden Abständen gemäß §§ 74–78 GEG). Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass solche energetischen Inspektionen fristgerecht durch unabhängige Sachkundige durchgeführt werden; der Auftragnehmer unterstützt dies, indem er den Anlagenbetrieb darauf vorbereitet und erforderliche Unterlagen bereitstellt. Außerdem sind die Vorgaben des GEG zur energieeffizienten Betriebsführung (z. B. optimale Regelung, Vermeidung von Energieverlusten) im Tagesgeschäft zu beachten.

  • Bauordnungsrecht: Die Landesbauordnung Hamburg (HBauO) sowie die Hamburgische Prüfverordnung (HmbPrüfVO) enthalten Anforderungen an sicherheitstechnische Anlagen. Gemäß HBauO müssen Lüftungsanlagen betriebs- und brandsicher sein (§ 41 HBauO). Insbesondere dürfen im Brandfall Feuer und Rauch nicht über Lüftungsleitungen in andere Brandabschnitte oder Rettungswege gelangen. Die Prüfverordnung schreibt für bestimmte Anlagen regelmäßige sicherheitstechnische Prüfungen durch zugelassene Prüfsachverständige vor. In Hamburg prüfpflichtige RLT-Anlagen (z. B. Lüftungsanlagen in Versammlungsstätten oder in bestimmten Sonderbauten) sind vom Auftraggeber bei einem Prüfsachverständigen anzumelden und in den vorgegebenen Intervallen abnehmen zu lassen. Der Auftragnehmer muss den Terminüberblick über wiederkehrende Prüfungen führen, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen zwischen den Prüfterminen sicherstellen und bei Prüfungen mitwirken. Die Ergebnisse behördlich angeordneter oder gesetzlicher Prüfungen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

  • Weitere einschlägige Vorschriften: Arbeitsschutzvorschriften der Unfallversicherungsträger (DGUV-Regeln), insbesondere im Bereich Lüftung und Brandschutz, sind verbindlich. Ebenso sind ggf. Vorschriften für den Umgang mit Kälteanlagen und Kältemitteln (ChemKlimaschutzV, F-Gase-Verordnung der EU) und Trinkwasserverordnung (falls RLT-Anlagen Trinkwasser z.B. für Befeuchter nutzen) zu beachten. Im Bereich Brandschutz können die Technischen Regeln wie VdS-Richtlinien relevant sein, z.B. für brandschutzgerechte Abschottungen und Brandmeldeeinbindung von RLT-Anlagen.

Technische Normen, Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik

  • DIN EN 13306 (Instandhaltung – Begriffe) und DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung): Definieren die Grundbegriffe und Maßnahmen der Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Verbesserung). Diese Terminologie und Systematik liegt der Leistungsbeschreibung zugrunde.

  • VDI 3810 – Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen: VDI 3810 Blatt 1 (Grundlagen, Stand 2020 ff.): Enthält allgemeine Hinweise für Betreiberpflichten, Organisation und Dokumentation im Gebäudebetrieb.

  • VDI 3810 Blatt 4 (RLT-Anlagen, aktuell in Überarbeitung 2025): Spezifische Richtlinie für den Betrieb und die Instandhaltung von Raumlufttechnischen Anlagen, auf der diese Leistungsbeschreibung inhaltlich basiert. Sie umfasst u.a. Hygieneanforderungen, Wartungsstrategien und Sicherheitsaspekte für Lüftungs- und Klimaanlagen. Hinweis: Bis zur endgültigen Neufassung gilt die bisherige VDI 3810 Blatt 4 bzw. VDI 6022 (siehe unten) als Richtschnur.

  • VDI 6022 – Raumlufttechnik, Raumluftqualität – Hygiene: VDI 6022 Blatt 1 (2018): Hygieneanforderungen an RLT-Anlagen und -Geräte (insbesondere hinsichtlich Planung, Inspektion und Wartung zur Vermeidung mikrobieller Kontamination). Enthält u.a. die Vorgaben für Hygiene-Erstinspektionen und wiederkehrende Hygieneinspektionen: Anlagen ohne Befeuchter mindestens alle 3 Jahre, Anlagen mit Befeuchter alle 2 Jahre durchzuführen.

  • VDI 6022 Blatt 2 (2020): Qualifizierung des Personals für RLT-Hygiene (Schulungskategorien A und B für verantwortliche Ingenieure/Techniker bzw. operatives Personal).

  • VDI 6022 Blatt 3 (2011): Bewertungsmaßstäbe für Raumluftqualität in verschiedenen Nutzungsarten. Liefert Richtwerte für Innenraumklima (CO₂-Konzentration, Luftfeuchte, Partikel etc.), die als Orientierung für das Betreiben dienen.

  • VDI 6022 Blatt 4 und 4.1: Weitere Details zu Schulungsnachweisen Kategorie A/B und Prüfmethoden. Anmerkung: Die Einhaltung der VDI-6022-Vorgaben ist für einen gesundheitlich unbedenklichen Betrieb der Anlagen Pflicht. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt einen hygienisch einwandfreien Betrieb – VDI 6022 definiert dafür anerkannte Maßnahmen und Grenzwerte.

  • DIN EN 16798 – Energetische Leistung von Gebäuden – Lüftung für Nichtwohngebäude: Relevante Teile dieser Normenreihe ersetzen die frühere DIN EN 13779. Insbesondere:

  • DIN EN 16798-3: Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen hinsichtlich Luftqualität, Temperaturen, Feuchte etc. im Nichtwohnbereich (Planungs- und Betriebsrichtwerte zur Sicherstellung behaglicher und gesunder Raumluftzustände). Die in dieser Norm genannten Parameter (z. B. CO₂-Grenzwerte für Raumluftqualität) sollen im Betrieb möglichst eingehalten werden.

  • DIN EN 16798-17: Leitfaden für Inspektionen von Lüftungs- und Klimaanlagen. Gibt Verfahren und Intervalle für energetische Inspektionen und Überprüfungen zur Betriebssicherheit vor. Diese Vorgaben fließen in die Planung der Inspektionsmaßnahmen ein, insbesondere im Kontext der GEG-Inspektionspflicht.

  • DIN 18379 (VOB/C) – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen: Raumlufttechnische Anlagen: Enthält anerkannte technische Regeln für Ausführung und Wartung von Raumlufttechnik als Vertragsstandard. Für alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an RLT-Anlagen sind die Anforderungen der VOB Teil C, ATV DIN 18379 einzuhalten (z.B. zu Reinigungsleistungen, Toleranzen, Funktionsprüfungen). Im Übrigen ist die VOB Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen) Vertragsgrundlage für die zu erbringenden Leistungen.

  • VDMA 24186 – Wartungsprogramme für technische Gebäudeausrüstung:

  • Teil 0 (2019): Allgemeine Gliederung und Hinweise zur Wartungsdokumentation.

  • Teil 1 (2019): Wartungschecklisten für lufttechnische Anlagen (empfohlene Wartungsumfänge und Intervalle für Lüftungsgeräte, Ventilatoren, Filter, Befeuchter, etc.).

  • Teil 4: Wartung von MSR-Einrichtungen und Gebäudeautomation.

  • Teil 7: Wartung von brandschutztechnischen Anlagen (z.B. Brandschutzklappen).

  • Hinweis: Diese VDMA-Empfehlungen können als Orientierung für die Erstellung von Wartungsplänen dienen, sind aber vertraglich nur verbindlich, wenn ausdrücklich vereinbart. Im Zweifel gelten Herstellerangaben und gesetzliche Vorgaben vorrangig.

  • DIN EN 12097: Anforderungen an Luftleitungssysteme bezüglich Reinigungs- und Kontrollöffnungen: Stellt sicher, dass Lüftungskanäle und Komponenten (z.B. Brandschutzklappen) zugänglich für Inspektion, Reinigung und Wartung sind. Bei Mängeln in diesem Bereich ist der Betreiber zu informieren, da ohne ausreichende Zugänglichkeit eine sachgerechte Instandhaltung nicht möglich ist.

  • DIN 1946-4: Raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden des Gesundheitswesens (z.B. OP-Räume): Sofern im Anwendungsbereich Anlagen in Krankenhäusern oder Reinräumen liegen, gelten die strengen Hygiene- und Prüfanforderungen dieser Norm zusätzlich (z.B. halbjährliche Prüfungen der Filter und Luftqualität). Im normalen Industrie-/Bürobereich ist DIN 1946-4 nicht einschlägig, außer es existieren vergleichbare Reinraum- oder Hygienezonen.

  • VDI 2050 Blatt 4 – Technische Zentralen für Versorgungsanlagen: Richtlinie für die Gestaltung von Technikräumen (u.a. für RLT-Anlagen). Gibt Hinweise zu Platzbedarf, Anordnung, Fluchtwegen, Beleuchtung und Sicherheitseinrichtungen in Anlagenräumen, was indirekt für den späteren Betrieb relevant ist. Bestehende Technikzentralen am Standort müssen den dortigen Anforderungen entsprechen (z.B. ausreichende Bewegungsflächen für Wartung, Kennzeichnung von Verkehrswegen etc.).

  • VDI 3814 (Gebäudeautomation): Die Gebäudeautomation und Leittechnik, die die RLT-Anlagen überwacht und steuert, unterliegt eigenen Richtlinien. VDI 3814 Blatt 1 ff. definieren Methoden für Planung und Betrieb der GA. Für diese Leistungsbeschreibung ist wichtig, dass die Schnittstellen zwischen RLT-Anlagen und Gebäudeleittechnik klar definiert sind und alle relevanten Datenpunkte, Alarmmeldungen und Parameter erfasst werden.

  • VDI 6039 – Inbetriebnahmemanagement für Gebäudetechnik: Falls es sich um neue oder grundlegend erneuerte Anlagen handelt, empfiehlt sich ein strukturiertes Inbetriebnahmemanagement gemäß VDI 6039. Dieses sieht eine Planung, Vorprüfung, Funktionsprüfung und abgestimmte Inbetriebnahmephase vor, um einen optimalen Anlagenbetrieb von Anfang an sicherzustellen. Bei komplexen RLT-Anlagen ist dies Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers (in Abstimmung mit dem Auftraggeber).

Hinweis

Neben den hier aufgelisteten Regelwerken sind stets die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Sollte eine neue Version einer Norm oder Richtlinie in Kraft treten, die strengere Maßstäbe setzt (oder relevante Änderungen enthält), so ist diese nach Möglichkeit bereits während der Vertragslaufzeit zu berücksichtigen, insbesondere wenn dadurch die Sicherheit oder Effizienz der Anlagen verbessert wird.

Begriffe und Rollen

Auftraggeber im Sinne dieser Leistungsbeschreibung ist der Eigentümer, Betreiber oder Nutzer des Gebäudes, der die Leistungen für Betrieb und Instandhaltung der RLT-Anlagen in Auftrag gibt. Er trägt letztlich die Verantwortung für die Sicherheit der Anlagen und die Einhaltung aller Betreiberpflichten nach Gesetz. In vielen Fällen ist der Auftraggeber zugleich der Arbeitgeber der im Gebäude tätigen Beschäftigten und muss daher Arbeitsschutzvorschriften umsetzen.

Auftragnehmer (Dienstleister / Service Provider) ist das beauftragte Fachunternehmen, das die operativen Aufgaben des Betriebs und der Instandhaltung der RLT-Anlagen übernimmt. Es handelt im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags eigenverantwortlich, jedoch in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer stellt das qualifizierte Personal, die Werkzeuge, Messgeräte und ggf. Verbrauchsmaterialien, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

In dieser Leistungsbeschreibung werden zudem die folgenden Fachbegriffe verwendet:

  • Betreiben: Sämtliche Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten. Dazu zählen Bedienen (Ein- und Ausschalten, Einstellen von Sollwerten, Überwachen der Betriebszustände) sowie das Kontrollieren der Anlage im laufenden Betrieb und bei Störungen. Betreiben umfasst auch organisatorische Maßnahmen wie z.B. Führen von Betriebsprotokollen und Koordination von Personal.

  • Instandhalten: Überbegriff nach DIN 31051 für alle Maßnahmen, um den Soll-Zustand einer technischen Anlage zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Instandhaltung gliedert sich in vier Grundmaßnahmen:

  • Inspektion: Feststellen und Beurteilen des Ist-Zustands (durch Prüfen, Messen, Begutachten, Testläufe etc.), ohne jedoch Eingriffe zur Verbesserung vorzunehmen. Inspektion dient der frühzeitigen Erkennung von Abnutzung, Schäden oder Abweichungen.

  • Wartung: Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustands durch vorbeugende Pflege, Reinigung, Austauschen von Verschleißteilen und Justieren. Wartung verzögert den natürlichen Verschleiß und reduziert die Ausfallwahrscheinlichkeit.

  • Instandsetzung: Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustands nach einem eingetretenen Fehler oder Schaden. Dazu zählen Reparaturen, Austausch defekter Teile oder Korrekturen von Einstellungen, um eine ausgefallene oder beeinträchtigte Funktion wiederherzustellen.

  • Verbesserung (Optimierung): Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Steigerung der Anlagenzuverlässigkeit, -sicherheit, -leistung oder -lebensdauer über den ursprünglichen Zustand hinaus. Verbesserungen dienen der kontinuierlichen Optimierung im Lebenszyklus, z.B. durch Modernisierung von Komponenten, Erhöhung der Energieeffizienz oder Anpassung an geänderte Nutzungsanforderungen.

  • RLT-Anlage: Im Sinne dieser Beschreibung eine Gesamtheit aus verbundenen Komponenten zur Lüftung und Klimatisierung eines Bereichs. Eine RLT-Anlage kann aus zentralen Geräten (z.B. Zentrallüftungsgerät mit Ventilatoren, Filtern, Wärmetauschern, Befeuchtern etc.) bestehen oder dezentrale Geräte (z.B. einzelne Split-Klimageräte, Dachventilatoren, Luftheizer) umfassen. Zu einer RLT-Anlage gehören immer alle luftführenden Bestandteile (Kanäle, Schächte, Auslässe) und die notwendigen technischen Einrichtungen (Antriebe, Messfühler, Klappen, Brandschutzklappen, Steuerungskomponenten), die für ihre Funktion erforderlich sind. In dieser Leistungsbeschreibung wird der Begriff RLT-Anlage umfassend für alle solchen Geräte und Systeme verwendet.

  • Technikzentrale/Technikraum: Speziell für technische Anlagen vorgesehener Raum im Gebäude, in dem z.B. zentrale RLT-Geräte, Kälte- oder Wärmeversorgungsanlagen und die Gebäudeleittechnik installiert sind. Technikzentralen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.

  • Betriebshandbuch: Ein vom Betreiber zur Verfügung zu stellendes und vom Auftragnehmer fortzuschreibendes Handbuch, das alle relevanten Informationen zum sicheren Betrieb der Anlagen enthält. Es umfasst in der Regel die Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen der Hersteller (BW&B-Unterlagen), Schaltpläne, Prüfnachweise, Wartungspläne etc. und begleitet die Anlage über ihren gesamten Lebenszyklus.

  • Betriebstagebuch (Betriebsbuch): Ein fortlaufendes Protokoll, in dem der Auftragnehmer alle wesentlichen Vorkommnisse und Maßnahmen im laufenden Betrieb dokumentiert. Dazu gehören insbesondere Störungen (mit Datum, Beschreibung und getroffenen Abhilfemaßnahmen), Ergebnisse von regelmäßigen Inspektionen und Wartungen, durchgeführte Prüfungen (z.B. behördliche Abnahmen, Sachverständigenprüfungen) sowie Betriebsdaten, sofern relevant. Das Betriebstagebuch dient als Nachweis der durchgeführten Leistungen und als Informationsquelle für den Auftraggeber und Dritte (Behörden, Auditoren).

  • Raumbuch: Eine vom Auftraggeber (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer) zu erstellende Zusammenstellung aller Räume des Gebäudes mit ihren technischen Ausstattungen und Anforderungen. Für diese Leistungsbeschreibung ist das Raumbuch relevant als Planungs- und Dokumentationsgrundlage – es enthält z.B. Raumdaten wie Nutzungsart, erforderliche Raumklimawerte, vorhandene technische Anlagen je Raum, Wartungsintervalle etc. Ein aktuelles Raumbuch ermöglicht die ganzheitliche Betrachtung von Objekt und technischer Ausrüstung und ist insbesondere bei Umbauten oder Nutzungsänderungen wertvoll. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber dabei, das Raumbuch zu pflegen und mit den notwendigen Informationen aus dem laufenden Betrieb zu füllen (z.B. Anpassungen von Sollwerten, Nachträge bei Anlagenänderungen).

Pflichten und Leistungen des Auftraggebers (Betreibers)

Der Auftraggeber behält trotz der Übertragung der operativen Aufgaben an den Auftragnehmer bestimmte Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten. Er schafft die Voraussetzungen, damit der Auftragnehmer seine Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann.

Insbesondere übernimmt der Auftraggeber folgende Aufgaben:

  • Gefährdungsbeurteilungen und Schutzkonzepte: Der Auftraggeber stellt die gemäß ArbStättV § 3 erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsplätze und Anlagen zur Verfügung. Insbesondere bei Anlagen, die der Absaugung von Gefahrstoffen dienen oder anderweitig besondere Risiken bergen (z.B. Ex-Schutz-Bereiche), müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Der Auftraggeber aktualisiert diese Beurteilungen bei Änderungen und arbeitet eng mit dem Auftragnehmer zusammen, um Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen (z.B. Festlegung von Schutzausrüstung, Zutrittsbeschränkungen, Verfahrensanweisungen).

  • Betriebsanweisungen: Für den Betrieb der RLT-Anlagen erstellt der Auftraggeber (ggf. zusammen mit dem Auftragnehmer) schriftliche Betriebsanweisungen, die anlagen- und objektspezifische Regelungen enthalten. Darin sind insbesondere die Betriebszeiten und Betriebsarten festgelegt (z.B. Ein- und Ausschaltzeiten der Anlagen, eventueller Nacht- oder Wochenendbetrieb mit reduzierter Lüftung, Einstellungen für Außenluft- und Umluftbetrieb, Temperaturabsenkungen außerhalb der Nutzungszeiten). Die Betriebsanweisungen müssen so formuliert sein, dass das Betriebspersonal sie leicht verstehen und praktisch umsetzen kann. Sie sind bei Bedarf (z.B. geänderte Nutzung, neue Erkenntnisse) kontinuierlich anzupassen. Die Erstellung und fortlaufende Aktualisierung dieser Betriebsanweisungen ist eine Pflicht des Auftraggebers; der Auftragnehmer erhält davon aktuelle Ausfertigungen und muss sie bei der Betriebsführung beachten.

  • Überlassung von Unterlagen: Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer vor Leistungsbeginn alle vorhandenen Bestandsunterlagen der RLT-Anlagen. Dazu zählen u.a.:

  • Revisions: und Montagepläne der Lüftungs- und Klimaanlagen (inkl. Kanalnetz, Elektroschaltpläne, Hydraulikschemen für Heiz-/Kühlanschlüsse).

  • Schemata der RLT-Anlagen mit Kennzeichnung aller wesentlichen Komponenten.

  • Geräte- und Stücklisten aller relevanten Anlagenteile, inklusive der verbauten Mess-, Steuer- und Regelgeräte.

  • Technische Dokumentationen und Hersteller-Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen (BW&B) sämtlicher Anlagen und Komponenten, einschließlich Typenschilder-Daten, Einstellwerte, Wartungsvorschriften.

  • Falls vorhanden: Protokolle der Hygiene-Erstinspektion nach VDI 6022, Abnahmeprotokolle, Einregulierungsberichte (z.B. Messprotokolle nach DIN EN 12599 für Volumenströme), Prüfberichte der Brandschutzklappen etc.

  • Listen der empfohlenen Ersatzteile und Betriebsstoffe laut Hersteller, inklusive Bezugsquellen und Entsorgungshinweisen.

  • Genehmigungsunterlagen wie Baugenehmigung/Betriebsgenehmigung für die Anlagen, ggf. Auflagen der Behörden, letzte Prüfberichte von Sachverständigen.

Diese Unterlagen bilden die Grundlage für den sicheren Betrieb und die Wartung. Der Auftragnehmer prüft die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der übergebenen Dokumentation und meldet eventuelle Lücken oder Unstimmigkeiten dem Auftraggeber. Beide Parteien einigen sich daraufhin, wie fehlende Informationen beschafft oder Wissenslücken geschlossen werden (z.B. Nachverfolgung fehlender Dokumente, Neu-Erstellung veralteter Pläne). Sämtliche bestehenden internen Regelwerke des Auftraggebers, die die Anlagen betreffen (z.B. Werksnormen, Standardarbeitsanweisungen), sind dem Auftragnehmer ebenfalls bekannt zu machen.

  • Infrastruktur und Zugänglichkeit: Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer der Zugang zu allen Anlagen und Technikbereichen gewährt wird. Schlüssel, Transponder oder Zugangsberechtigungen sind rechtzeitig bereitzustellen. Etwaige besondere Sicherheitsvorschriften für bestimmte Bereiche (z.B. Reinraumbedingungen, Zugang nur mit Werkschutzbegleitung) werden dem Auftragnehmer vorab mitgeteilt. Während der vertraglich vereinbarten Reaktions- und Servicezeiten muss der Zugang auch außerhalb üblicher Geschäftszeiten ermöglicht werden, sofern Störungsbeseitigungen dies erfordern.

  • Betriebsmittel und Arbeitsumgebung: Der Auftraggeber sorgt für die Bereitstellung von Medien und Betriebsmitteln, soweit diese für den Regelbetrieb der Anlagen notwendig sind, z.B. ausreichende Versorgung mit Strom, Wasser, Brennstoffen. Ebenso stellt er geeignete Arbeitsbedingungen für den Auftragnehmer sicher: Zugängliche Wartungsstege, Beleuchtung in Technikzentralen, ggf. Bereitstellung von Lagermöglichkeiten vor Ort für Ersatzteile oder Werkzeuge, wenn vereinbart.

  • Mitwirkung bei Prüfungen und Abnahmen: Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Er beauftragt z.B. Prüfsachverständige für Brandschutz und sorgt dafür, dass wiederkehrende Prüfungen fristgerecht stattfinden. Der Auftragnehmer bereitet die Anlagen für solche Prüfungen vor (Reinigung, Prüfunterlagen zusammenstellen) und begleitet die Prüfer während der Durchführung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Prüftermine abgestimmt werden und der Auftragnehmer hierzu eingeladen wird. Ebenso gehört die behördliche Abnahme neuer oder geänderter Anlagen (z.B. nach Umbau) zu den Pflichten des Auftraggebers, mit Unterstützung des Auftragnehmers bei der technischen Vorbereitung und Dokumentation.

  • Arbeitsschutz und Unterweisung des Auftragnehmers: Vor Aufnahme der Tätigkeiten führt der Auftraggeber eine Sicherheitsunterweisung des beauftragten Personals durch, bezogen auf objektspezifische Gegebenheiten. Insbesondere bei Hygiene-relevanten Anlagen (mit Befeuchtern, besonderen Reinheitsanforderungen) erläutert der Auftraggeber dem Auftragnehmer detailliert die Hygieneanforderungen und betriebsspezifischen Maßnahmen: Es wird demonstriert, wie und wann relevante Anlagenteile (luftführende Komponenten, Filter, Wärmetauscher, Ventilatoren, Kondensatwannen usw.) zu reinigen bzw. zu wechseln sind, um den hygienischen Zustand zu gewährleisten. Die möglichen Hygienerisiken bei unterlassenen oder unsachgemäßen Maßnahmen (z.B. Folgen eines überzogenen Filterwechsels, Keimwachstum in Befeuchtern) werden dabei aufgezeigt. Über diese Einweisung – insbesondere für jede kritische RLT-Anlage – wird ein Unterweisungsprotokoll angefertigt, das vom Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichnet wird. Der Auftragnehmer erhält ein Exemplar des Protokolls (mit dokumentierten Hinweisen zur betreffenden Anlage, z.B. spezifische Reinigungszyklen, Filtertypen, Gefahrenpunkte). Sofern der Auftraggeber bereits Arbeitsanweisungen oder Checklisten (z.B. vom vorherigen Betreiber) für bestimmte Anlagen hat, übergibt er diese dem Auftragnehmer zur weiteren Verwendung.

Ziel der Unterweisung: Beide Parteien stellen sicher, dass das Servicepersonal genau weiß, welche Hygiene-Tätigkeiten an welchen Komponenten in welchen Intervallen nötig sind. Dadurch wird ein hoher Hygienestandard von Anfang an etabliert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, alle Mitarbeiter entsprechend den erhaltenen Informationen einzuweisen (siehe auch Personalanforderungen) und die Einhaltung der Hygienevorschriften im laufenden Betrieb sicherzustellen.

  • Entscheidungen über Verbesserungen und Erneuerungen: Der Auftraggeber trifft Entscheidungen über vom Auftragnehmer vorgeschlagene Verbesserungsmaßnahmen an den Anlagen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber im Rahmen von Inspektionen oder jährlich wiederkehrend Vorschläge zur Optimierung zu unterbreiten (z. B. Nachrüstung von Wärmerückgewinnung, effiziente Motoren, bessere Regelstrategien, hygienische Verbesserungen). Der Auftraggeber prüft diese Vorschläge unter Abwägung der Wirtschaftlichkeit und der gesetzlichen Verpflichtungen. Falls bestimmte Verbesserungen zur Einhaltung neuer Vorschriften erforderlich sind, liegt die Entscheidung und Beauftragung beim Auftraggeber, idealerweise in Abstimmung mit dem Auftragnehmer, der die Umsetzung begleiten kann.

  • Verantwortung und Kommunikation: Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner (und Stellvertreter) für den Auftragnehmer. Dieser Ansprechpartner ist befugt, Weisungen zu erteilen, Abnahmen durchzuführen und als Schnittstelle für alle organisatorischen Fragen zu dienen. Ebenso sorgt der Auftraggeber für klare Meldewege im Notfall (z.B. wen der Auftragnehmer bei gravierenden Störungen oder Havarien informieren muss, insbesondere außerhalb der regulären Zeiten). Änderungen bei den Ansprechpartnern oder Erreichbarkeiten sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

  • Kostenübernahme und Leistungen Dritter: Leistungen, die nicht im Auftragnehmer-Vertrag enthalten sind (z.B. Grundinstandsetzungen, Ersatzbeschaffungen größerer Anlagenteile, externe Prüfungen), verbleiben in der finanziellen Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber legt fest, welche Leistungen als Zusatzleistungen ggf. separat beauftragt werden können. Ebenso entscheidet er, ob und wann Drittfirmen (z.B. Hersteller für Spezialreparaturen) hinzugezogen werden. Der Auftragnehmer koordiniert in solchen Fällen die Zusammenarbeit mit den Drittfirmen im Sinne eines reibungslosen Ablaufs.

Zusammenfassend stellt der Auftraggeber also alle notwendigen Informationen, Rahmenbedingungen und Ressourcen bereit, damit der Auftragnehmer seine operativen Aufgaben erfüllen kann. Er überprüft regelmäßig die Leistungserbringung (z.B. anhand von Berichten, Kennzahlen oder Audits) und achtet auf die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Auftragnehmer.

Leistungen des Auftragnehmers (Service Providers)

Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Leistungen, die für einen sicheren, vorschriftsgemäßen und effizienten Betrieb der RLT-Anlagen erforderlich sind. Dies umfasst sowohl kontinuierliche Betriebsführungsaufgaben als auch planmäßige Instandhaltungsmaßnahmen und kurzfristige Störungsdienste. Die Leistungen sind so auszuführen, dass jederzeit die Anlagensicherheit, Verfügbarkeit, Hygienestandards und Performance gewährleistet sind. Alle Maßnahmen des Auftragnehmers sind sorgfältig zu dokumentieren. Im Folgenden sind die Hauptleistungsbereiche aufgegliedert.

Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme

Nach einer Neuinstallation oder größeren Instandsetzung einer RLT-Anlage übernimmt der Auftragnehmer die Inbetriebnahme der Anlage.

Dies markiert den Übergang in den bestimmungsgemäßen Dauerbetrieb. Folgende Punkte sind dabei vom Auftragnehmer sicherzustellen:

  • Vorbereitung: Vor dem erstmaligen Anlaufen prüft der Auftragnehmer, ob die Anlage fachgerecht montiert und bereit für den Betrieb ist. Alle Montagevorschriften der Hersteller müssen beachtet worden sein. Es erfolgt eine Kontrolle, dass keine Fremdkörper in Kanälen oder Geräten verblieben sind, alle Filter eingesetzt und ggf. befeuchtungsrelevante Wasseraufbereitungen funktionsfähig sind. Ebenfalls überprüft der Auftragnehmer, ob alle erforderlichen behördlichen oder sicherheitstechnischen Abnahmen (z.B. Feuerlösch-Anlage, Elektroprüfung) vorliegen.

  • Sicherheitsprüfungen: Vor dem Einschalten führt der Auftragnehmer sämtliche notwendigen Sicherheits- und Funktionsprüfungen der Einzelkomponenten durch. Dazu zählen je nach Anlagentyp: elektrische Sicherheitstests, Drehfeldprüfung bei Motoren, Dichtheitsprüfungen (z.B. von Kältekreisläufen, Gasleitungen), Druckprüfungen bei Druckbehältern, Funktionstest von Brandschutzklappen und Rauchmeldern, Prüfung der Not-Aus-Schalter, etc. Kein Anlagenteil darf in Betrieb gehen, bevor nicht seine Betriebssicherheit bestätigt ist.

  • Erstinbetriebnahme-Prozedur: Die Anlage ist gemäß den Inbetriebnahme-Anleitungen der Hersteller und nach den im Vertrag vereinbarten Leistungsparametern hochzufahren. Schrittweise werden alle Komponenten in Betrieb genommen: Lüfter anlaufen lassen, Ventile/Klappen in Betriebsposition fahren, Sollwerte für Temperatur/Luftmengen einstellen, Regelkreise aktivieren. Der Auftragnehmer überwacht dabei eng die Anlagenwerte (Drücke, Ströme, Temperaturen), um Fehlfunktionen sofort zu erkennen.

  • Abgleich und Optimierung: In der Einregelphase der Inbetriebnahme passt der Auftragnehmer die Anlage an die geforderten Leistungsdaten an. Beispielsweise justiert er Volumenströme nach, balanciert ggf. die hydraulischen Systeme (Heiz-/Kühlkreise) oder gleicht die Steuerungsparameter ab, damit die Anlage energieeffizient und zugleich leistungsgerecht läuft. Hierbei kann ein formelles Inbetriebnahmemanagement nach VDI 6039 angewandt werden, was z.B. die Erstellung eines Inbetriebnahmeplans, definierte Tests aller Betriebszustände und eine dokumentierte Freigabe beinhaltet.

  • Gemeinsame Abnahme: Die erfolgreiche Inbetriebnahme wird gemeinsam mit dem Auftraggeber (bzw. dessen Vertreter) protokolliert. In einem Abnahmeprotokoll werden die wichtigsten Einstellungen und Messwerte festgehalten (z.B. eingeregelte Volumenströme, Ist- und Soll-Temperaturen, Druckdifferenzen an Filtern, gemessene elektrische Leistungen). Zudem vermerkt der Auftragnehmer besondere sicherheitsrelevante Aspekte im Protokoll (z.B. korrekte Funktion der Brandschutzklappen getestet, Alarmsignale in Leittechnik verifiziert). Dieses Protokoll wird Bestandteil der Revisionsunterlagen und im Raumbuch bzw. Betriebshandbuch abgelegt.

  • Wiederinbetriebnahme nach Stillstand: Für Anlagen, die länger außer Betrieb waren, gilt sinngemäß das oben beschriebene Vorgehen. Insbesondere nach längeren Stillständen (≥ 48 Stunden) oder Umbauten führt der Auftragnehmer vor dem Wiederanlauf Kontrollen und ggf. Reinigungsmaßnahmen durch: z.B. Spülen von Befeuchterwasserleitungen, Schutz vor Verunreinigung während Bauarbeiten sicherstellen, gründliche visuelle Inspektion aller Anlagenteile. Der Neustart erfolgt kontrolliert und wird dokumentiert wie eine Erst-Inbetriebnahme.

Erfolgskriterium

Eine RLT-Anlage gilt als in Betrieb genommen, wenn sie ihre vorgesehene Funktion (Luftvolumenstrom, Temperatur, Feuchte, Druckverhältnisse) im regulären Automatikbetrieb erreicht, störungsfrei läuft und alle Sicherheitsfunktionen greifen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Auftragnehmer das routinemäßige Betreiben und Instandhalten gemäß den folgenden Abschnitten.

Anlagenbetrieb (Bedienen, Überwachen)

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, die RLT-Anlagen im täglichen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Dies umfasst sowohl das aktive Bedienen der Anlagen (Steuern der Betriebsarten, Anpassen von Einstellungen) als auch die kontinuierliche Überwachung der Funktion und Zustände.

Kernelemente des Anlagenbetriebs durch den Auftragnehmer sind:

  • Einhaltung des Soll-Betriebs: Die Anlagen müssen entsprechend den vorgegebenen Parametern und Nutzungszeiten betrieben werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Sollwerte (Raumtemperaturen, Luftmengen, Feuchte, Druckdifferenzen usw.) gemäß den Anforderungen des Auftraggebers und den geltenden Richtwerten (z.B. Komfortkriterien nach DIN EN 16798, ASR A3.6) erreicht oder gehalten werden. Er passt Betriebsparameter in Absprache mit dem Auftraggeber an, falls z.B. saisonale Änderungen oder Nutzungsänderungen dies erfordern.

  • Daueraufsicht: Während der Betriebszeiten unterliegen die RLT-Anlagen der ständigen Überwachung. In der Praxis erfolgt dies häufig über die Gebäudeleittechnik (GLT): Der Auftragnehmer beobachtet die Zustandsmeldungen, Alarmmeldungen und Messwerte, die in der GLT visualisiert werden. Kritische Zustände (Filterverschmutzungsanzeigen, Temperaturabweichungen, Auslösung von Brand-/Störmeldungen) sind sofort zu erkennen und auszuwerten. Wo kein Leitsystem vorhanden ist, muss der Auftragnehmer regelmäßige Kontrollgänge durchführen und manuell Parameter prüfen.

  • Hygienisches Betreiben: Der Auftragnehmer achtet darauf, dass die Anlagen hygienisch einwandfrei betrieben werden. Das heißt insbesondere: Filter rechtzeitig wechseln, Tropfwannen bei Befeuchtern kontrollieren (Vermeidung von stehendem Wasser), Verschmutzungen an Luftauslässen beseitigen, damit keine mikrobiologische Belastung entstehen kann. Er erstellt innerhalb der ersten Betriebsphase ein Konzept, wie die Hygiene dauerhaft sichergestellt wird – einschließlich Schulung seines Personals (Kategorie A/B nach VDI 6022), turnusmäßiger Reinigungszyklen und ggf. mikrobiologischer Überwachungen.

  • Energiesparender Betrieb: Der Auftragnehmer nutzt die vorhandenen technischen Möglichkeiten, um die Anlagen energetisch optimiert zu betreiben. Dazu gehört z.B., dass außerhalb der Nutzungszeiten die Lüftungsstufen reduziert oder Anlagen abgeschaltet werden (sofern zulässig), Nachtabsenkungen bei Heiz-/Kühlsystemen aktiviert werden, Wärmerückgewinnungseinrichtungen immer funktionsbereit sind und optimal wirken, und dass unnötiger Umluftbetrieb vermieden wird, wenn Außenluft freigegeben ist. Er überwacht kontinuierlich Kennwerte wie Stromaufnahme der Ventilatoren, Druckverluste über Filter, Temperaturspreizung an Wärmetauschern etc., um Ineffizienzen aufzudecken (z.B. stark verschmutzter Verdampfer würde zu hohem Energieverbrauch führen). Gegebenenfalls meldet er dem Auftraggeber Optimierungspotenzial.

  • Regelmäßige Kontrolltätigkeiten: Neben der elektronischen Überwachung unternimmt das Service-Personal in definierten Intervallen Begehungen der Anlagen. Dabei werden z.B. Sichtprüfungen durchgeführt: Sind ungewöhnliche Geräusche oder Vibrationen feststellbar? Riecht die Zuluft sauber oder muffig (Hinweis auf mögliche Verunreinigung)? Tropft irgendwo Wasser (Kondensat)? Sind Anzeigen an den lokalen Manometern/Thermometern im normalen Bereich? Solche Kontrollen werden in einem Wartungs-/Betriebsprotokoll festgehalten und bei Auffälligkeiten werden sofort entsprechende Maßnahmen eingeleitet.

  • Dokumentation der Betriebsdaten: Alle relevanten Betriebsparameter und -ereignisse sind zu protokollieren. In der GLT werden Alarme und Ereignisse meist automatisch geloggt; der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Logs gespeichert und ausgewertet werden können. Darüber hinaus führt er das Betriebstagebuch und trägt dort ein: Anlagenein- und -ausschaltzeiten (falls manuell oder außerhalb Normalzeiten erfolgt), besondere Vorkommnisse, manuelle Eingriffe, und vor allem Störungen und Abweichungen vom Normalbetrieb.

  • Einhalten von Bedienungsanleitungen: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Hersteller-Betriebsanleitungen konsequent zu beachten. Jede Anlage und jedes Gerät verfügt über spezifische Vorgaben (z.B. welche Klappenöffnungen beim Anfahren einzustellen sind, Warmlaufzeiten für Verdichter, Maximalwerte für medienseitige Drücke etc.). Das Betriebspersonal muss mit diesen Anleitungen vertraut sein. Fehler, die durch Nichtbeachtung entstehen, liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers.

Im Ergebnis gewährleistet der Auftragnehmer durch ein professionelles Anlagenmanagement, dass der Nutzer des Gebäudes zu jeder Zeit die geforderte Raumluftqualität (Temperatur, Frischluft, Feuchte, Reinheit) vorfindet. Gleichzeitig wird der ordnungsgemäße Betrieb nach außen hin dokumentiert, was wichtig ist, um im Haftungsfall oder gegenüber Behörden nachzuweisen, dass alle Pflichten erfüllt wurden.

Inspektionen und Prüfungen

Inspektionen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung sind alle Maßnahmen, die der Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands der RLT-Anlagen oder ihrer Komponenten dienen, ohne unmittelbar Änderungen am System vorzunehmen. Der Auftragnehmer plant und führt Inspektionen eigenständig oder in Zusammenarbeit mit Dritten durch, je nach Erfordernis.

Wichtige Aspekte zu Inspektionen und Prüfungen:

  • Umfang und Intervalle: Bestimmte Inspektionen sind gesetzlich festgelegt (z.B. Hygienekontrollen nach VDI 6022 alle 2–3 Jahre, wiederkehrende Brandschutzklappenprüfungen jährlich, GEG-Energieinspektion alle 10 Jahre). Darüber hinaus vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer gegebenenfalls weitere Inspektionsintervalle vertraglich, um eine hohe Verfügbarkeit sicherzustellen. Der Auftragnehmer erstellt auf Basis aller Vorgaben einen Inspektionsplan, der z.B. jährlich durchzuführende Sichtprüfungen, vierteljährliche Funktionsprüfungen und mehrjährige Sachverständigenprüfungen enthält. Dieser Plan wird mit dem Auftraggeber abgestimmt.

  • Durchführung: Die Inspektion umfasst Prüfen, Messen, Besichtigen und Testen. Typische Inspektionstätigkeiten an RLT-Anlagen sind z.B.: Funktionsprüfung der einzelnen Stufen (Umluft/Außenluft, Nachtbetrieb), Messung von Luftvolumenströmen an ausgewählten Auslässen, Überprüfung der Filterdrücke (gegen den zulässigen Enddruck), Temperaturmessungen (Außenluft, Zuluft, Abluft, Raumluft), Luftfeuchtemessungen, Kontrolle der Luftgeschwindigkeit im Aufenthaltsbereich (Komfortkriterium, ggf. Zugluftrisikobeurteilung), Messung von Differenzdrücken zwischen Räumen (wichtig in Reinräumen oder bei Druckhaltung gegen Umgebungsbereiche). Auch Schallpegelmessungen können Teil der Inspektion sein, um sicherzustellen, dass die Anlage nicht zu laut ist.

  • Hygieneinspektionen: Ein besonderer Teil der Inspektion ist die Hygieneinspektion nach VDI 6022. Diese erfolgt in den genannten Abständen und beinhaltet:

  • Erweiterte Sichtprüfung aller luftführenden Komponenten (innenliegende Oberflächen der Geräte, Kanäle, Befeuchtereinrichtungen, Wärmetauscher) auf Verschmutzung, Korrosion, Feuchtigkeit, Schimmelansatz etc. Gefundene Mängel werden fotografisch dokumentiert und nach dem Bewertungsschema der VDI 6022 klassifiziert.

  • Mikrobiologische Untersuchungen: Der Auftragnehmer (bzw. ein beauftragter Hygiene-Sachkundiger) entnimmt Proben, z.B. Abklatschproben von Oberflächen, Wasserproben aus Befeuchtern oder Kondensat, Luftkeimsammlung im Zuluftstrom. Diese Proben werden im Labor ausgewertet, um die Keimbelastung (Gesamtkeimzahl, evtl. Legionellen, Schimmelpilzsporen etc.) festzustellen.

  • Konstruktive Beurteilung: Es wird geprüft, ob die Anlage konstruktiv den Hygieneanforderungen entspricht (z.B. ob Revisionsöffnungen gemäß DIN 12097 vorhanden sind, ob Befeuchter zugänglich und ohne Totzonen ausgeführt sind, ob Filter dicht sitzen und keine Leckluft bypass-strömt usw.). Hier fließt auch die Hersteller- und Planererklärung ein, die bei Neuanlagen nach VDI 6022 Blatt 1 gefordert wird (Bestätigung, dass alle Komponenten hygienegerecht sind).

  • Dokumentationsprüfung: Kontrolle, ob das Betriebstagebuch und die Wartungsnachweise vollständig geführt wurden und ob frühere Hygiene-Mängel behoben wurden.

Die Hygieneinspektion muss von entsprechend geschultem Personal durchgeführt werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Verantwortlichen mindestens die Schulung VDI 6022 Kategorie A (für Ingenieure/Techniker/Meister) nachweisen können. Ergebnisse der Hygieneinspektionen sind in einem Bericht zusammenzufassen, mit Befundliste, Laborergebnissen und Handlungsempfehlungen. Dieser Bericht wird dem Auftraggeber übergeben und ins Betriebstagebuch aufgenommen. Kritische Befunde (z.B. Legionellen über Grenzwert, sichtbarer Schimmel) lösen sofortige Instandsetzungs-/Reinigungsmaßnahmen aus (siehe Wartung/Instandsetzung).

  • Brandschutztechnische Prüfungen: RLT-Anlagen haben oft Einrichtungen zum Brandschutz (z.B. Brandschutzklappen, Rauchmelder zur Abschaltung, Entrauchungsfunktionen). Der Auftragnehmer führt in regelmäßigen Abständen Inspektionen dieser sicherheitsrelevanten Einrichtungen durch. Dazu gehört insbesondere die vierteljährliche Sicht- und Funktionsprüfung aller Brandschutzklappen (ggf. vereinfachte Auslösung per Testtaste, Kontrolle ob Klappe schließt und Rückmeldung in GLT erfolgt) sowie die jährliche ausführliche Prüfung jeder Brandschutzklappe durch eine fachkundige Person gemäß Herstellerangaben und behördlichen Auflagen. Die Einhaltung der Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ) der jeweiligen Brandschutzklappe ist verbindlich – daraus ergeben sich oft konkrete Inspektions- und Wartungsvorgaben, die strikt befolgt werden müssen. Ergebnisse sind in Prüfprotokollen festzuhalten; Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Wirksamkeit der Brandschutzfunktion (d.h. rauchdichte Abschottung im Brandfall) muss stets gewährleistet sein.

  • Energetische Inspektionen: Wie erwähnt, müssen größere Klimaanlagen (i.d.R. Kälteleistung > 12 kW) alle 10 Jahre einer energetischen Inspektion unterzogen werden. Sollte dies innerhalb der Vertragslaufzeit anstehen, bereitet der Auftragnehmer die Anlage und alle nötigen Daten für den externen Inspektor vor und begleitet die Durchführung. Typische Prüfpunkte sind hierbei: Effizienz der Kälteerzeuger, Auslegung der Lüftungsanlage im Verhältnis zum Bedarf, Funktion und Regelung der Wärmerückgewinnung, elektrische Anschlusswerte vs. tatsächlicher Verbrauch, etc. Empfehlungen aus dem Inspektionsbericht (z.B. Verbesserungsvorschläge zur Energieeinsparung) werden vom Auftragnehmer geprüft und dem Auftraggeber zur Entscheidung vorgelegt.

  • Sonstige Prüfungen: Je nach Anlageninventar können weitere Prüfpflichten bestehen, z.B. für Druckbehälter (Kompressoren, Wärmepumpen), für Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöschleitungen innerhalb Lüftungsgeräte, Gaswarnanlagen in Lüftungszentralen, Ex-Schutz-Ventilatoren in explosionsgefährdeten Bereichen). Der Auftragnehmer kennt die einschlägigen Vorschriften und organisiert diese Prüfungen, sofern vertraglich vereinbart, oder weist den Auftraggeber rechtzeitig darauf hin, damit dieser sie beauftragen kann.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen fristgerecht durchgeführt werden (entweder in Eigenleistung, falls zulässig, oder durch Bereitstellung eines Prüfdienstes) und dass darüber hinaus der Zustand der Anlagen durch die Inspektionen so überwacht wird, dass entstehende Mängel frühzeitig erkannt werden. Die Bedingungen und Erkenntnisse aus dem laufenden Betrieb fließen in die Inspektionen mit ein. Sollte die Inspektion Hinweise auf Ursachen von Mängeln liefern, so wird der Auftragnehmer diese Ursachen ermitteln und dem Auftraggeber Maßnahmen vorschlagen (ggf. bereits im Inspektionsbericht vermerkt).

Alle Inspektionen und Prüfungen sind fachkundig zu dokumentieren – mindestens mit Angabe von Datum, durchführender Person (Name, Qualifikation/Firma), Umfang der Prüfung, Ergebnissen und festgestellten Abweichungen/Mängeln. Diese Dokumentation wird Teil des Betriebstagebuchs bzw. der Anlagendokumentation.

Wartung (vorbeugende Instandhaltung)

Die Wartung der RLT-Anlagen ist eine zentrale Pflicht des Auftragnehmers, um den bestimmungsgemäßen Betrieb dauerhaft aufrechtzuerhalten. Wartung bedeutet, proaktiv tätig zu werden, bevor Störungen auftreten, und schließt Routinearbeiten sowie planmäßigen Teileaustausch ein.

Wichtige Punkte zur Wartungsleistung:

  • Wartungsplanung: Der Auftragnehmer erstellt einen Wartungsplan, der alle erforderlichen Wartungsmaßnahmen und Intervalle für jede Anlage auflistet. Dieser Plan basiert auf:

  • den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben (z.B. Filterwechsel nach VDI 6022, Brandschutzklappenwartung laut Zulassung),

  • den Herstellerempfehlungen (aus den BW&B-Unterlagen),

  • den vertragspezifischen Leistungsbeschreibungen (ggf. in diesem Dokument enthaltene Intervalle oder Anforderungen des Auftraggebers) sowie

  • einer eigenen Gefährdungsbeurteilung der Anlage durch den Auftragnehmer (Beurteilung von Umgebungsbedingungen, Nutzungsintensität, Ausfallrisiken).

Die Intervalle im Wartungsplan richten sich nach den strengsten dieser Vorgaben bzw. nach dem Betriebserfahrungen: In schmutzigen Umgebungen oder bei hoher Laufzeit müssen z.B. Filter häufiger gewechselt werden als nominal vorgesehen. Umgekehrt darf der Auftragnehmer Intervalle nur verlängern, wenn er dies fachlich verantworten kann – dies liegt in seinem Risiko. Generell gilt: Verkürzung von Wartungsintervallen bei Bedarf ist jederzeit möglich (und bei Auffälligkeiten geboten), eine Verlängerung über empfohlene Intervalle hinaus bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und sollte nur nachweislich unkritischere Bedingungen erfolgen.

  • Typische Wartungsarbeiten: Im Rahmen der Wartung führt der Auftragnehmer unter anderem folgende Arbeiten aus (je nach Anlagenart und entsprechend des Wartungsplans):

  • Filterwechsel: Austausch von Luftfiltern (z.B. Taschenfiltern, Schwebstofffiltern) bei Erreichen des zulässigen Differenzdrucks oder spätestens nach den vorgegebenen Zeiträumen. Der neue Filter muss der geforderten Filterklasse entsprechen (VDI 6022 fordert z.B. mindestens ISO ePM1 50% für Zuluft). Filterwechsel wird staubarm durchgeführt; gebrauchte Filter werden dicht verpackt und fachgerecht entsorgt.

  • Reinigung: Entfernung von Staub und Schmutz in Geräteinnenräumen, auf Wärmetauschern, in Tropf- und Kondensatwannen, auf Ventilatorflügeln etc. i.d.R. mittels Bürsten, Staubsauger oder Druckluft, ggf. mit Feuchtreinigung (unter Beachtung der Hygiene, keine rückbleibende Nässe). Besenreinheit der Anlage ist anzustreben – d.h. sichtbarer Staub ist weitgehend entfernt. Falls mikrobiologisch notwendig, kommen geeignete Desinfektionsmittel zum Einsatz (nur durch geschultes Personal und zugelassene Mittel, z.B. nach VDI 6022).

  • Schmierung und Einstellung: Bewegliche Teile wie Motorlager, Klappenlager werden gemäß Anleitung geschmiert. Keilriemen werden auf Spannung und Zustand geprüft und bei Verschleiß getauscht. Stellventile und Klappenantriebe werden getestet und falls nötig nachkalibriert. Messfühler werden gereinigt und auf Plausibilität geprüft; bei Abweichung kalibriert oder ersetzt.

  • Funktionsprüfungen: Im Anschluss an Wartungsarbeiten testet der Auftragnehmer alle wichtigen Funktionen: z.B. Probelauf nach Filterwechsel, ob der Differenzdruck wieder im Normalbereich liegt; Prüfung, ob alle Klappen freigängig nach Reinigung arbeiten; ob bei Befeuchtern die Wasserqualität stimmt (ggf. Wechsel von Wasseraufbereitungskartuschen).

  • Kleinere Instandsetzungen im Zuge der Wartung: Findet der Auftragnehmer Mängel, die spontan behoben werden können (z.B. lose Schrauben, leicht undichte Dichtungen, ausgerissene Filterrahmen), setzt er diese im Wartungsprozess instand, sofern es in seinem Leistungsumfang liegt und ohne Verzögerung machbar ist. Solche Maßnahmen werden im Bericht vermerkt.

  • Hygiene bei Wartung: Jede Wartung ist immer auch eine Hygienekontrolle. Das heißt, der Auftragnehmer achtet bei jeder Wartung auf hygienerelevante Zustände: Schleim oder Algen im Befeuchter? Schimmelgeruch irgendwo? Kondensatabläufe frei? Falls er Hinweise auf Hygienemängel entdeckt, unternimmt er entweder sofort Gegenmaßnahmen (Reinigung, Desinfektion) oder initiiert weitergehende Untersuchungen (z.B. eine orientierende Keimzahlbestimmung durch Schnelltests). Insbesondere nach VDI 6022 sind zu jeder Wartung Probeentnahmen aus dem Befeuchterwasser vorgesehen, die mit Schnelltests (z.B. Dip-Slides) auf Keimbelastung geprüft werden. Der Auftragnehmer führt dies durch. Bei auffälligen Befunden (über Grenzwert) informiert er unverzüglich den technischen Verantwortlichen des Auftraggebers und holt ggf. ein Speziallabor oder Hygieniker hinzu. Schutzmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (z.B. persönlicher Schutz beim Reinigen verschimmelter Komponenten, sichere Entsorgung kontaminierter Materialien) beachtet der Auftragnehmer streng und schult sein Personal entsprechend.

  • Dokumentation der Wartung: Jede durchgeführte Wartung wird schriftlich dokumentiert. Mindestens sind im Wartungsbericht aufzuführen: Datum, durchgeführte Arbeiten (Checkliste), gemessene Werte vor/nach (z.B. Filter Differenzdruck alt/neu, Luftmengenabgleich, Keimtest-Ergebnisse), Zustand der Anlage (Sauberkeit, Verschleiß), festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen oder Materialbeschaffungen. Der Bericht wird vom ausführenden Techniker unterzeichnet. Eine Kopie geht an den Auftraggeber; das Original bzw. digitale Original wird im Betriebstagebuch abgelegt. Diese Nachweise sind wichtig, um die Historie jeder Anlage nachzuverfolgen.

  • Auswirkung der Wartung auf Betriebskosten: Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass regelmäßige Wartung nicht nur der Sicherheit dient, sondern auch der Energieeinsparung. Beispielsweise erhöhen verschmutzte Filter, Wärmetauscher oder Ventilatoren den Druckverlust und damit den Energiebedarf erheblich, während rechtzeitige Reinigung/Wechsel diesen Effekt minimieren. Somit stellt die Wartung sicher, dass die Betriebskosten und die Raumluftqualität nicht durch Vernachlässigung leiden.

Zusammengefasst

Die Wartung dient dazu, den Soll-Zustand der RLT-Anlagen zu erhalten. Der Auftragnehmer führt sie planmäßig durch und passt sie dynamisch an, wenn die Umstände es erfordern (z.B. häufigere Filterwechsel bei Baustaub in der Umgebung). Wartung ist Teil der präventiven Instandhaltung nach DIN EN 13306 und wird vom Auftragnehmer mit größter Sorgfalt betrieben, da hierdurch größere Schäden und Ausfälle vermieden werden.

Störungsmanagement und Instandsetzung

Trotz präventiver Maßnahmen können Störungen oder Ausfälle an RLT-Anlagen auftreten. Das Störungsmanagement und die Instandsetzung von Anlagen nach Fehlfunktionen sind daher ein wesentlicher Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers.

Folgende Regelungen gelten:

  • Überwachung und erste Maßnahmen: Wie beschrieben, überwacht der Auftragnehmer kontinuierlich die Anlagen. Erkennt das Betriebspersonal eine Störung (z.B. Alarmmeldung in GLT, Anlagenausfall, ungewöhnliches Betriebsgeräusch, Geruchsentwicklung, Überschreitung eines Grenzwerts), so wird sofort reagiert. Bei sicherheitsrelevanten Störungen (Brandalarm, Gasalarm, etc.) sind vordefinierte Notfallpläne umzusetzen (z.B. Anlage abschalten, Bereich räumen, Notdienst alarmieren). Bei betrieblichen Störungen (Anlagenstillstand, Temperaturabweichung) wird umgehend versucht, die Ursache zu identifizieren und vorläufige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Mindestfunktionen zu ergreifen (z.B. Umschalten auf Backup-Anlage, Öffnen von Fenstern zur Notbelüftung etc.), falls möglich.

  • Entstörungsfristen (Service-Level): Auftraggeber und Auftragnehmer legen vertraglich fest, innerhalb welcher Reaktionszeiten Störungen behoben werden müssen. Hierbei wird in der Regel nach Kritikalität der Anlage unterschieden:

  • Service-Level A (höchste Priorität): Anlagen oder Anlagenteile, deren Ausfall unmittelbar Personengefährdung oder erheblichen Sachschaden oder Produktionsstillstand verursacht. Beispiele: Lüftung in einem Bereich mit Gefahrstoffanfall (muss laufen, um Ex-Gefahr zu vermeiden), Klimaanlage für Serverraum (Überhitzungsschäden drohen), Rauchabzugsanlagen. Für solche Anlagen ist ein hohes Maß an Verfügbarkeit gefordert. Der Auftragnehmer muss sofort, ohne Verzögerung reagieren – d.h. i.d.R. innerhalb weniger Minuten bis sehr wenige Stunden vor Ort sein, je nach Vereinbarung (z.B. 1 Stunde Rufbereitschaftszeit maximal). Um dies sicherzustellen, sind oft Redundanzen oder Ersatzteile auf Vorrat notwendig. Der Auftragnehmer hält die vom Hersteller empfohlenen kritischen Ersatzteile ständig vor (oder stellt sicher, dass schnelle Beschaffung möglich ist) und plant personell so, dass auch außerhalb Normalzeit ein Techniker einsatzbereit ist. Anlagen in Service-Level A werden idealerweise so gewartet (präventiv), dass Ausfälle so gut wie ausgeschlossen sind. Wenn doch etwas passiert, hat Beseitigung absolute Priorität.

  • Service-Level B (mittlere Priorität): Anlagen, deren Ausfall in erster Linie Sachwerte oder Komfort betrifft, aber nicht unmittelbar gefährlich wird. Beispiele: Lüftungsanlage in Bürotrakt (bei Ausfall sinkt Komfort, evtl. Produktionsnebeneinfluss, aber keine akute Gefahr), Klimaanlage in Produktionshalle (kann temporär ausfallen ohne sofortige Schäden, aber sollte bald wieder gehen). Für Service-Level B wird eine hohe Werterhaltung der Anlage angestrebt, Ausfälle sollen aber innerhalb einer vereinbarten Frist behoben werden (z.B. innerhalb 24 Stunden oder bis zum nächsten Arbeitstag). Der Auftragnehmer braucht hier nicht zwingend Redundanzen vorzuhalten, doch es ist ratsam, gängige Ersatz- und Verschleißteile bereitzuhalten, um Wartezeiten zu vermeiden. Die Priorität ist etwas niedriger als A, jedoch sollen auch hier Behaglichkeitskriterien (Raumklima) und Produktionsabläufe so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Kurze Überbrückungsphasen sind tolerierbar, sofern die Störung innert der Frist gelöst wird.

(Ein eventuell definierter Service-Level C würde Anlagen mit geringer Kritikalität oder rein infrastruktureller Bedeutung kennzeichnen, bei denen längere Stillstandszeiten akzeptabel sind. Typischerweise gehören Standard-Belüftungen ohne besondere Anforderungen hierzu. Solche Anlagen werden im Einzelfall definiert – falls in diesem Vertrag nicht anders festgelegt, gelten alle nicht explizit als A oder B eingestuften Anlagen als Kategorie C mit niedrigster Priorität.)

Der Auftragnehmer richtet seine Organisation nach diesen Service-Leveln aus. Er koordiniert die Einsätze so, dass stets zuerst die dringlichsten Fälle abgearbeitet werden. Die Einteilung, welche Anlage in welche Kategorie fällt, wird zusammen mit dem Auftraggeber in einer Anlage zum Vertrag festgehalten (oft als Anlageliste mit Kennzeichnung A/B/C).

  • Fehlersuche und Ursachenanalyse: Bei einer Störung unternimmt der Auftragnehmer systematisch eine Fehlerdiagnose. Er sichtet Meldungen, prüft nacheinander mögliche Ursachen (z.B. Stromversorgung ok? Sicherungen? Steuerung im Handbetrieb? Motorwicklungen intakt? Sensoren plausibel?). Moderne GLT-Systeme unterstützen dabei durch Fehlercodes; ansonsten ist die Fachkenntnis des Technikers gefragt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass speziell für komplexe oder seltene Fehler entweder internes Expertenwissen verfügbar ist oder kurzfristig externe Spezialisten hinzugezogen werden können (z.B. Herstellertechniker bei einem Steuerungsproblem).

  • Instandsetzung vor Ort: Sobald die Ursache identifiziert ist, führt der Auftragnehmer die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen durch. Das kann reichen von Reset/Neustart einer Steuerung, kleineren Reparaturen (Schaltertausch, Nachziehen von Klemmen), dem Tausch eines defekten Bauteils (z.B. Motorkondensator, Relais, Ventilantrieb) bis hin zu Notreparaturen (provisorisches Überbrücken einer Steuerung, manuelles Klemmen schließen, um die Anlage zumindest in Grundfunktion zu betreiben). Wichtig ist, dass der Auftragnehmer dabei im Rahmen seiner Kompetenz handelt – bei größeren Schäden (z.B. Verdichterdefekt in Kältemaschine, gebrochene Ventilatorachse) informiert er den Auftraggeber sofort und schlägt vor, ob eine Reparatur mit eigenem Personal möglich ist oder ob der Hersteller/Fachfirma hinzugezogen werden muss.

In jedem Fall gilt

Der Auftragnehmer dokumentiert jede Instandsetzung (was war defekt, was wurde getan, welche Teile wurden ersetzt) und meldet die Störung nach Abschluss an den Auftraggeber zurück.

  • Ersatzteile und Materialien: Der Auftragnehmer verwendet nach Möglichkeit Original-Ersatzteile oder gleichwertige vom Hersteller freigegebene Teile. Er achtet bei Instandsetzung auf Qualität und Konformität (z.B. flammgeschützte Materialien in Lüftungskanälen, lebensmitteltaugliche Öle falls nötig etc.). Sollte ein benötigtes Ersatzteil nicht sofort verfügbar sein, informiert er den Auftraggeber über die voraussichtliche Wiederbeschaffungszeit und ergreift Zwischenmaßnahmen (evtl. temporärer Einbau eines gebrauchten Teils, provisorische Umgehung).

  • Abschluss und Wiederanlauf: Nach erfolgter Reparatur testet der Auftragnehmer die Anlage umfassend im Probe-Betrieb. Erst wenn der Fehler sicher behoben und keine Folgeschäden erkennbar sind, wird die Anlage wieder in den regulären Automatikbetrieb überführt. Ggf. wird eine erhöhte Überwachung in den Stunden/Tagen nach einer größeren Reparatur eingeplant, um sicherzugehen, dass alles stabil läuft.

  • Kommunikation und Eskalation: Sollte sich abzeichnen, dass eine Störungsbeseitigung länger dauert als vertragsüblich (z.B. weil ein größeres Bauteil fehlt oder ein externer Spezialist erst am nächsten Tag kommen kann), informiert der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber. Zusammen stimmen sie eventuelle Ersatzmaßnahmen ab (z.B. mobile Lüfter aufstellen, Notkühlgeräte mieten etc., falls nötig), um die Auswirkungen zu mildern. Bei sicherheitsrelevanten Ausfällen (z.B. Ausfall Rauchabzug) muss gegebenenfalls der Betrieb in betroffenen Bereichen eingestellt werden – solche Entscheidungen trifft der Auftraggeber, aber der Auftragnehmer muss auf die Konsequenzen hinweisen.

Das Störungsmanagement des Auftragnehmers zielt darauf ab, Stillstandzeiten minimal zu halten und die Anlagenverfügbarkeit maximal zu gestalten. Hierbei fußt viel auf Vorbereitung (siehe Ersatzteilhaltung) und Organisation (klar geregelte Abläufe, 24/7-Rufbereitschaft wenn vereinbart). Jede Störung wird im Störungsregister (Teil des Betriebstagebuchs) erfasst mit Datum, Dauer, Ursache, Lösung – diese Daten dienen auch der Analyse von Schwachstellen: Sollten bestimmte Anlagen häufig ausfallen, wird der Auftragnehmer Ursachenforschung betreiben und Verbesserungsmaßnahmen vorschlagen.

Ersatzteil- und Materialmanagement

Für einen unterbrechungsfreien Betrieb muss der Auftragnehmer ein geregeltes Management von Ersatzteilen, Verschleißteilen und Betriebsstoffen etablieren. Die RLT-Anlagen enthalten zahlreiche Komponenten, die entweder regelmäßig zu ersetzen sind (Verbrauchs- und Verschleißteile) oder im Störungsfall benötigt werden (Ersatzteile).

Der Auftragnehmer geht wie folgt vor:

  • Klassifizierung: Es werden vier Gruppen unterschieden:

  • a) Verschleißteile: Komponenten, die durch den Betrieb abnutzen und planmäßig ausgetauscht werden (z.B. Filtermatten, Keilriemen, Befeuchter-Dosiermittel, UV-Lampen in Entkeimungsgeräten).

  • b) Ersatzteile: Bauteile, die im Falle eines Defekts ein anderes ersetzen, um die Anlage wieder funktionsfähig zu machen (z.B. Lüftermotor, Sensor, Ventilatorrad, Steuerplatine).

  • c) Betriebsstoffe: Verbrauchsmittel, die für den Betrieb erforderlich sind (z.B. Schmieröle, Kühlmittel/Kältemittel, Wasseraufbereitungsmittel, Reinigungsmittel).

  • d) Hilfsmittel: Arbeitsmittel, die beim Betrieb verwendet werden, aber nicht Teil der Anlage sind (z.B. spezielles Wartungswerkzeug, Dichtmittel, Ersatzsicherungen).

  • Bestandsaufnahme: Zu Vertragsbeginn erstellt der Auftragnehmer (basierend auf den vom Auftraggeber übergebenen Stücklisten und eigenen Inspektionen) eine Liste aller wichtigen Verschleiß- und Ersatzteile je Anlage. Darin enthalten sind auch die Bezugsquellen (Lieferanten, Bestellnummern) und typische Lieferzeiten. Wichtig ist, Teile zu identifizieren, die lange Lieferzeiten haben oder kritisch für den Betrieb sind.

  • Vorhaltung: In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird festgelegt, welche Teile in welcher Menge vorzuhalten sind. Hier fließt die Service-Level-Einstufung ein: Für Service-Level A-Anlagen sind kritische Ersatzteile zwingend vorhanden (z.B. ein Reserve-Frequenzumrichter, ein zweiter Satz Filter, ein Ersatzlager für Ventilator). Für B-Anlagen sind wichtige Verschleißteile auf Lager sinnvoll, aber nicht alles muss redundant da sein, sofern innerhalb angemessener Zeit beschaffbar. Der Auftragnehmer organisiert entweder ein eigenes Ersatzteillager vor Ort oder nutzt ein zentrales Lager mit schneller Lieferlogistik. Ebenso hält er die gängigen Betriebsstoffe in ausreichender Menge bereit (z.B. Filter auf Vorrat, Kanister mit Desinfektionsmittel, Öl für Ventilatoren).

  • Beschaffung: Der Auftragnehmer übernimmt die Beschaffung der Ersatzteile und Materialien, soweit vertraglich nicht anders geregelt. Bei der Beschaffung sind die wirtschaftlichsten Quellen zu nutzen (unter Berücksichtigung von Qualität, Verfügbarkeit und Preis). Oftmals macht es Sinn, Rahmenverträge mit Herstellern oder Händlern abzuschließen, um schnell und günstig Nachschub zu bekommen. Der Auftragnehmer führt über Beschaffung und Verbrauch eine Übersichtsliste, um rechtzeitig nachzubestellen bevor Vorräte ausgehen.

  • Entsorgung: Verwendete oder ausgebaute Teile sind umweltgerecht und gemäß Vorschriften zu entsorgen. Hierbei können besondere Anforderungen gelten: z.B. Altöl aus Kompressoren als gefährlicher Abfall, Kältemittel müssen zurückgewonnen und entsorgt oder recycelt werden (nur durch zertifizierte Kältetechniker), Asbesthaltige alte Dichtungen (falls vorhanden) als Sondermüll. Der Auftragnehmer kennt und befolgt die einschlägigen Entsorgungsrichtlinien. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist klar zu regeln, wer die Kosten und Organisation der Entsorgung trägt (in der Regel übernimmt der Auftragnehmer die Entsorgung kleiner Mengen im Zuge der Wartung; größere Entsorgungsfälle evtl. nach Absprache).

  • Verantwortlichkeiten: Im Vertrag wird festgelegt, wer die Kosten der Ersatzteile und Materialien trägt. Häufig sind Verschleißteile und Betriebsstoffe im Pauschalpreis des Auftragnehmers enthalten, während größere Ersatzteile bei Instandsetzungen gesondert vom Auftraggeber bezahlt werden. Unabhängig von der Kostentragung muss aber organisatorisch sichergestellt sein, dass im Bedarfsfall sofort gehandelt werden kann. Der Auftragnehmer koordiniert dies proaktiv mit dem Auftraggeber, z.B.: Liste der vom Auftraggeber zu bevorratenden Teile, Freigabeprozess für dringende Ersatzteilbestellungen außerhalb der Reihe, etc.

Durch ein konsequentes Ersatzteilmanagement minimiert der Auftragnehmer Ausfallzeiten und trägt maßgeblich dazu bei, dass die genannten Reaktionszeiten eingehalten werden können. Zudem wird so verhindert, dass Anlagen aus Mangel an Kleinteilen (z.B. fehlende Sicherung oder Filter) unnötig stillstehen.

Verbesserungs- und Optimierungsmaßnahmen

Über die reine Instandhaltung hinaus erwartet der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine fortlaufende Optimierung des Anlagenbetriebs und Vorschläge zur Verbesserung der RLT-Anlagen. Hintergrund ist, dass sich im Laufe der Nutzungszeit Anforderungen ändern können oder neue technische Entwicklungen eine effizientere Betriebsweise ermöglichen.

Die Rolle des Auftragnehmers umfasst daher:

  • Identifikation von Verbesserungspotenzial: Im Rahmen der regelmäßigen Inspektionen und des täglichen Betriebs achtet der Auftragnehmer auf mögliche Schwachstellen oder Effizienzverluste. Beispiele: Ein Bereich ist dauerhaft überversorgt (Energieverschwendung) – Verbesserungspotenzial: Volumenstrom reduzieren oder bedarfsgerechte Steuerung installieren. Oder: Häufige Verschmutzung einer Komponente – Verbesserung: Änderung der Filterstufe oder bauliche Anpassung. Auch Nutzerfeedback (z.B. Beschwerden über Zugluft oder Gerüche) gibt Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten.

  • Vorschlagserarbeitung: Erkennt der Auftragnehmer ein Verbesserungspotenzial, so entwickelt er – ggf. in Zusammenarbeit mit Fachplanern – einen konkreten Vorschlag. Dieser soll beinhalten: die Maßnahme selbst (z.B. Nachrüstung Wärmerückgewinnung, Änderung der Regelstrategie, Austausch eines Bauteils durch ein effizienteres), die erwartete Wirkung (z.B. x % Energieeinsparung, bessere Luftqualität, erhöhte Betriebssicherheit), grobe Abschätzung des Aufwands/Kosten sowie die Dringlichkeit (z.B. sofort empfehlenswert wegen neuer Gesetzesauflage oder optional als wirtschaftliche Optimierung).

  • Berichterstattung: Derartige Verbesserungsvorschläge werden üblicherweise im Zuge der Inspektionsberichte oder in jährlichen Anlagenberichten dokumentiert. Der Auftragnehmer listet im Inspektionsbericht die gefundenen Mängel, aber auch mögliche Optimierungsmaßnahmen auf. Das ermöglicht dem Auftraggeber, eine informierte Entscheidung zu treffen.

  • Umsetzung: Entscheidet sich der Auftraggeber, eine Verbesserung durchführen zu lassen, so stimmt er sich mit dem Auftragnehmer ab, wie diese im Rahmen des Vertrags umgesetzt werden kann. Manche kleinere Optimierungen kann der Auftragnehmer im Zuge normaler Wartungen gleich mit umsetzen (z.B. Optimierung von Steuerungsparametern, Reinigung die über Standard hinausgeht, Austausch eines Thermostaten gegen einen präziseren). Größere Maßnahmen (z.B. Einbau neuer Komponenten, Umbau von Kanälen) müssen ggf. als zusätzlicher Auftrag beauftragt werden, da sie nicht vom Wartungsvertrag gedeckt sind. In jedem Fall unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber mit seinem Know-how und seiner Erfahrung bei der Planung und Ausführung solcher Verbesserungen.

  • Ziele der Optimierung: Verbesserungen dienen der Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen, der Steigerung der Qualität der Raumluft und des Komforts, der Erhöhung der Funktionssicherheit (weniger Ausfälle) und der Wirtschaftlichkeit (Einsparung von Energie- und Betriebskosten). Typische Optimierungsbeispiele, die im Fokus stehen:

  • Optimierung der Wartungsstrategie selbst: z.B. Umstellung auf zustandsabhängige Wartung (Condition Monitoring) bei kritischen Anlagen, um optimale Intervalle zu finden.

  • Energierückgewinnung: Nachrüstung oder Aktivierung von Wärmerückgewinnung (WRG) aus der Abluft, Nutzung von adiabater Kühlung etc., um den Primärenergiebedarf zu senken.

  • Regenerative Energien einbinden: z.B. Einbindung einer solarthermischen Unterstützung für Lufterhitzer oder Nutzung von Außenluft nachts zur Kühlung (Free Cooling) wo möglich.

  • Gebäudeautomation verbessern: Erkennen von Fehleinstellungen in der GA, Vereinfachung von Bedienbildern, bessere Vernetzung der Anlagendaten, Implementierung von Energie-Monitoring. (Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem GA-Fachmann).

  • Hygiene: Einbau verbesserter Filtertechnik, UV-C-Entkeimungseinheiten oder antibakterielle Beschichtungen, falls sinnvoll, um dauerhaft einen hygienisch noch sichereren Betrieb zu erreichen.

  • Dokumentation und Abstimmung: Jede Verbesserung, die umgesetzt wird, muss natürlich auch in den Dokumenten nachgezogen werden. Der Auftragnehmer aktualisiert Wartungspläne, Raumbuch-Einträge, Betriebsanweisungen etc. entsprechend und informiert sein Personal über die Änderungen. Auch der Auftraggeber sollte alle Änderungen in seinen Bestandsunterlagen vermerken. Regelmäßige Abstimmungsgespräche (z.B. jährliche Anlagenbegehung mit dem Auftraggeber) sind sinnvoll, um den Status aller empfohlenen Verbesserungen zu besprechen – was wurde umgesetzt, was steht noch aus, was ist neu aufgetaucht.

Durch diesen kontinuierlichen Verbesserungsprozess ist gewährleistet, dass die RLT-Anlagen des Auftraggebers immer auf dem aktuellen Stand bleiben – sowohl technisch als auch in Bezug auf Rechtskonformität. Innovationen und neues Know-how fließen so während der Vertragslaufzeit ein und erhöhen den Wert und die Betriebssicherheit der Anlagen.

Betriebsunterbrechungen und Stillstände

Von Zeit zu Zeit kann es erforderlich sein, RLT-Anlagen außerplanmäßig abzuschalten, sei es aufgrund von Wartungsarbeiten, Umbauten am Gebäude oder mangelndem Nutzungsbedarf (z.B. in Ferienzeiten). Der Auftragnehmer muss auf solche Betriebsunterbrechungen vorbereitet sein und sie aktiv managen, um keine Schäden oder Gefahren entstehen zu lassen.

Man unterscheidet hierbei:

  • Kurzzeitige Betriebsunterbrechungen (< 48 Stunden): Darunter fallen z.B. Anlagenabschaltungen über Nacht oder am Wochenende, sofern das dem bestimmungsgemäßen Betrieb entspricht. In solchen Fällen bleiben die Anlagen betriebsbereit, werden aber vorübergehend nicht betrieben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während des Stillstands keine nachteiligen Effekte eintreten. Beispielsweise:

  • Befeuchter: Bei Dampfluftbefeuchtern ist zu veranlassen, dass die Dampfzufuhr geschlossen wird und idealerweise die Vorschaltventile oder Speisepumpen abgeschaltet sind, um Überfeuchtung oder Leckagen zu vermeiden. Befeuchter, die an zentrale Kondensat-Rückführungen angeschlossen sind, werden getrennt, damit kein Fremdkondensat zurückfließt.

  • Wasserführende Teile: Es ist zu prüfen, ob Umwälzpumpen in Heiz- oder Kühlregistern weiterlaufen müssen, um Frost oder Sedimentation zu verhindern. Gegebenenfalls wird ein Intervallbetrieb programmiert (z.B. alle paar Stunden für einige Minuten pumpen), um Stillstandsschäden zu vermeiden.

  • Kontrollen: Der Auftragnehmer führt bei längeren Kurzstillständen ggf. Sichtkontrollen durch, um sicherzustellen, dass z.B. keine Ventile undicht sind oder nichts Ungewöhnliches passiert. In der Gebäudeleittechnik können gewisse Überwachungen aktiv bleiben (Temperaturüberwachung, Frostschutzthermostate).

In der Regel sind diese Maßnahmen überschaubar, aber dennoch wichtig, um z.B. mikrobielles Wachstum in stehendem Wasser oder Korrosion zu verhindern. Nach Wiederanlauf prüft der Auftragnehmer kurz die wichtigsten Funktionen (Zuluft erreicht Soll, keine Fehlermeldungen), dokumentiert aber einen Routine-Stillstand meist nur knapp im Betriebstagebuch.

  • Längerfristige Anlagenstillstände (≥ 48 Stunden) bzw. Außerbetriebnahmen: Wenn Anlagen für längere Zeit vom Netz genommen werden (z.B. wegen Bauarbeiten, saisonale Außerbetriebnahme von Kühlanlagen über Winter, Renovierung eines Gebäudeteils), sind umfangreichere Vorkehrungen nötig:

  • Vor Beginn eines geplanten Stillstands koordiniert der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber, welche Anlagen(teile) betroffen sind und welche nicht. Alle nicht betroffenen Anlagenteile sind vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen (z.B. Öffnungen abdecken gegen Baustaub, empfindliche Sensoren ausbauen oder verkapseln).

  • Der Auftragnehmer trennt nötigenfalls die Anlage von Versorgungsnetzen: Dazu gehört z.B. Entleeren und Abstellen einer Kaltwasserbatterie (damit bei Frost nichts platzt), Abschiebern von Dampf- oder Wasserzufuhr, Stromabschaltung und Sichern gegen Wiederanlauf (Lockout-Tagout) bei Arbeiten.

  • Während des Stillstands können konservierende Maßnahmen sinnvoll sein: z.B. alle paar Tage eine Lüftungsanlage kurz laufen lassen, um Feuchtigkeit auszutauschen (gerade wenn Befeuchter im Spiel sind – diese eher entwässern). Bei stillgelegten Befeuchtern gemäß VDI 6022: regelmäßig entleeren, reinigen und trocken halten.

  • Bei Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand gelten sinngemäß dieselben Maßnahmen wie bei einer Erstinbetriebnahme: gründliche Prüfung, ob alles ok, ggf. Reinigen (z.B. wenn sich Staub abgesetzt hat), dann kontrollierter Anlauf und Probelauf. Insbesondere Hygiene ist kritisch: nach langen Stillständen eventuell Filter tauschen (wegen langer Standzeit) oder Luftkanäle reinigen, bevor die Anlage auf die Räume aufgefahren wird.

  • Der Auftragnehmer dokumentiert im Betriebstagebuch die Außerbetriebnahme (mit Datum, Grund und wer angewiesen hat) und die Wiederinbetriebnahme (mit Datum, durchgeführte Checks).

  • Notfall-Stillstände: Es ist möglich, dass Anlagen außerplanmäßig stillgesetzt werden müssen, z.B. im Brandfall (automatische Abschaltung der Lüftungsanlage durch Brandfallsteuerung) oder bei Gasaustritt. In solchen Fällen folgt der Auftragnehmer den vordefinierten Prozessen (Sicherheit geht vor). Nach dem Ereignis überprüft er die Anlagen, bevor sie wieder freigegeben werden (z.B. nach einem Brand im Nachbargebäude: Filter auf Ruß prüfen, ggf. wechseln; Kanäle reinigen, falls Rauch eingesogen wurde).

Der Auftragnehmer berücksichtigt all diese Szenarien in seinen Arbeitsanweisungen und schult das Personal darauf. So wird sichergestellt, dass auch bei nicht durchgängigem Betrieb die Anlagen in einem guten Zustand bleiben und jederzeit wieder hochgefahren werden können, ohne dass dies zu Folgeschäden oder Gefährdungen führt.

Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

Der Betrieb und die Instandhaltung von RLT-Anlagen müssen höchsten Sicherheitsanforderungen genügen. Es sind sowohl die Anlagensicherheit (technische Sicherheit der Geräte) als auch die Betriebssicherheit im Sinne des Arbeitsschutzes zu gewährleisten. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte zu Arbeitssicherheit, Brand- und Explosionsschutz sowie Sicherheit in Technikzentralen aufgeführt, die der Auftragnehmer zu beachten hat.

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

  • Betriebssicherheit der Anlagen: RLT-Anlagen müssen betriebs- und standsicher betrieben werden, sodass von ihnen keine Gefahr für Menschen ausgeht. Das bedeutet: Keine unzulässigen mikrobiologischen, chemischen oder physikalischen Belastungen der Raumluft durch die Anlage (keine gesundheitsgefährdenden Keime, keine Schadstoffeinträge durch die Lüftung, keine extreme Zugluft oder Lärmbelästigung). Der Auftragnehmer stellt dies durch seine Hygiene- und Wartungsmaßnahmen sicher (siehe 5.3/5.4). Außerdem muss die funktionale Wirksamkeit der Anlage gewährleistet sein – sie soll die zugedachte Schutz- oder Komfortfunktion erfüllen (z.B. Abführung von Gefahrstoffen, Zufuhr von Frischluft).

  • Gefahrstoffe in Arbeitsbereichen: Einige RLT-Anlagen dienen explizit dem Schutz vor Gefahrstoffen (z.B. Absaugungen an Lötrauch-Arbeitsplätzen, Lösungsmittelabzüge). Hier gelten besondere Regeln: Die BG-Regel DGUV-R 109-002 "Arbeitsplatzlüftung" (ehem. BGR 121) gibt konkrete Hinweise, z.B. erst Quelle absaugen (Primärschutz), dann raumlufttechnische Maßnahmen (Tertiärschutz). Der Auftragnehmer muss bei solchen Anlagen die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach GefStoffV § 7 beachten: 1) Gefährliche Stoffe nach Möglichkeit gar nicht erst entstehen lassen oder durch ungefährlichere ersetzen (das ist Aufgabe des Betreibers bei Prozessgestaltung); 2) Erfassung an der Entstehungsstelle (Punktabsaugungen) – der Auftragnehmer hält diese Absauganlagen stets voll funktionsfähig; 3) Allgemeine Lüftung als Ergänzung. Die Wartung solcher Anlagen (Filterwechsel bei Schadstofffiltern, Dichtigkeitsprüfungen an Absaughauben, Funktionsprüfung von Abluftventilatoren) hat oberste Priorität. Grenzwerte wie MAK, AGW oder TRK-Werte in der Luft müssen eingehalten werden – der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei erforderlichen Messungen (z.B. Luftmessungen nach GefStoffV Anhang 1).

  • Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung: Nach ArbStättV muss für RLT-Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen (vom Auftraggeber). Der Auftragnehmer erhält Einblick in diese und setzt die daraus resultierenden Maßnahmen um. Für spezielle Anlagen, z.B. mit Ex-Gefahr, muss es auch eine Betriebsanweisung geben, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber erstellt: Darin geregelt sind u.a. zulässige Betriebsmodi, Verhalten im Störfall, persönliche Schutzausrüstung, Wartungsintervalle über die Normvorgaben hinaus, etc. Diese Betriebsanweisungen sind an die Mitarbeiter auszuhändigen und in der Technikzentrale auszuhängen.

  • Allgemeine Arbeitsschutzvorschriften: Der Auftragnehmer muss alle staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Dazu gehören z.B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Pflichten des Arbeitgebers (hier ggf. der Auftragnehmer gegenüber seinen Beschäftigten) für sichere Arbeitsbedingungen, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – insb. was die Verwendung von Arbeitsmitteln (z.B. die RLT-Anlage als Arbeitsmittel) und die Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Leitern) angeht, die Arbeitsmedizinischen und Hygienischen Anforderungen – z.B. Vorsorgeuntersuchungen für Personal, das mit Schimmel oder Legionellen in Kontakt kommen könnte (Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV), die Unfallverhütungsvorschriften der BG – z.B. DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen", etc. Diese sind quasi verbindlich.

Der Auftragnehmer schult seine Mitarbeiter regelmäßig in den relevanten Vorschriften, einschließlich Benutzung von PSA (z.B. Atemschutz beim Filterwechsel in belasteten Bereichen, Absturzsicherung beim Arbeiten an hohen Lüftungsgeräten, elektrischer Sicherheit bei Arbeiten an Ventilatoren) und Erste-Hilfe-Maßnahmen.

  • Belastungen durch physikalische Einwirkungen: Beim Betrieb der RLT-Anlagen können auch physikalische Gefährdungen auftreten – z.B. Lärm durch Ventilatoren in unmittelbarer Nähe, Vibrationen, oder elektromagnetische Felder (EMV) bei Frequenzumrichtern. Der Auftragnehmer achtet darauf, dass Emissionen im zulässigen Rahmen bleiben (u.U. Messungen durchführen, z.B. Schallpegel im Technikraum). Falls Beschäftigte in solchen Technikzentralen länger arbeiten müssen, sind Lärmbereiche entsprechend zu kennzeichnen und Gehörschutz bereit zu stellen.

  • Raumklima für Beschäftigte: Die RLT-Anlagen sollen für gute Luftqualität sorgen – das kommt auch dem Auftragnehmer-Personal zugute. Sollte dennoch irgendwo ein Problemraum mit schlechtem Klima sein (z.B. zu hohe CO₂-Konzentration), informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber, da hier evtl. Anpassungen nötig sind (z.B. Erhöhung der Lüftungsrate oder zusätzliche Lüftungspausen). Arbeitsplätze, an denen trotz RLT-Anlage Gefahrstoffe nicht ausreichend verdünnt werden, sind besonders zu betrachten – hier eventuell zusätzliche Maßnahmen (örtliche Absaugung verbessern, persönlicher Atemschutz temporär).

Zusammenfassend muss der Auftragnehmer immer die Sicherheit der Beschäftigten im Blick haben – sowohl seiner eigenen Mitarbeiter als auch der Mitarbeiter des Auftraggebers, die durch die Raumluft beeinflusst werden. Er richtet sein Handeln so aus, dass Unfälle und Gesundheitsgefahren vermieden werden. Bei Unklarheiten zieht er den Sicherheitsbeauftragten des Auftraggebers oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit hinzu.

RLT-Anlagen können im Brandfall brand- und rauchausbreitende Wirkung haben, daher gibt es hier strenge Anforderungen:

  • Baurechtliche Anforderungen: Gemäß den Landesbauordnungen (und ggf. ArbSchG für Arbeitsstätten) müssen Lüftungsanlagen so beschaffen sein, dass im Brandfall Weder Feuer noch Rauch in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden. Praktisch heißt das: Wände/Decken, die Feuerwiderstand aufweisen müssen, dürfen nur mit geeigneten Brandschutzklappen durchdrungen werden; Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen oder entsprechend verkleidet sein; Absperrvorrichtungen müssen im Brandfall selbsttätig schließen. Der Auftragnehmer muss die betriebliche Instandhaltung so durchführen, dass diese Schutzziele gewährleistet bleiben:

  • Brandschutzklappen regelmäßig von Staub und Schmutz frei halten (damit sie im Ernstfall nicht klemmen), Funktionsfähigkeit testen).

  • Dichtungsgummis und thermische Auslöseelemente an Brandschutzklappen prüfen – defekte oder spröde Teile austauschen.

  • Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsgeräten (z.B. Brandschutzschieber oder -klappen in Klimazentralen) inspizieren.

  • Rauchmelder / Brandmelder der Lüftungssteuerung warten (diese lösen Anlagenabschaltung aus bei Rauch). Filtersensoren und Ansaugöffnungen reinigen, Empfindlichkeit testen.

  • Ventilatoren mit Funktion im Brandfall (z.B. Rauchabzugsventilatoren) nach Herstellervorgabe prüfen und unter Realbedingungen (soweit zumutbar) testen.

Nur mit ordnungsgemäß instandgehaltenen Brandschutzkomponenten ist sichergestellt, dass im Ernstfall alle Schutzeinrichtungen funktionieren.

  • Dokumentation im Brandschutz: Der Auftragnehmer führt über alle brandschutztechnischen Wartungen ein Nachweisheft (kann Teil des Betriebstagebuchs sein). Darin: Datum der Prüfung/Wartung jeder Brandschutzklappe, Ergebnisse, Name des Prüfers. Sollten Mängel gefunden werden, erstellt er unverzüglich einen Bericht an den Auftraggeber mit Beschreibung der Mängel und Gefahreneinschätzung. Der Auftraggeber veranlasst die Instandsetzung – oft kann diese der Auftragnehmer direkt ausführen, sofern qualifiziert. Nach Behebung erfolgt eine Nachprüfung. Diese Berichte werden mindestens 5 Jahre aufbewahrt (häufig fordern Behörden Einsicht bei wiederkehrenden Gebäudebegehungen).

  • Verantwortliche Qualifikation: Nach Bauordnung müssen brandschutztechnische Wartungen häufig von besonders qualifizierten Personen durchgeführt werden (z.B. von Anlagen, an die besondere Anforderungen gestellt sind). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein Personal die nötigen Qualifikationen hat (z.B. Schulungsnachweise der Hersteller von Brandschutzklappen oder anerkannte Lehrgänge). Wo das nicht der Fall ist, zieht er Spezialfirmen hinzu und koordiniert diese im Auftrag des Auftraggebers.

  • Entrauchungsanlagen: Sofern im Gebäude Rauchabzugsanlagen (maschinelle oder natürliche Entrauchung) vorhanden sind, gelten hierfür separate Prüf- und Wartungsvorgaben (häufig vierteljährliche Tests). Das kann Lüftungsanlagen betreffen, wenn sie im Brandfall zur Entrauchung genutzt werden. Der Auftragnehmer hält die entsprechenden Richtlinien (z.B. DIN 18232 für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, VdS 2098) ein und sorgt dafür, dass jederzeit die Betriebsbereitschaft der Entrauchungsfunktion gegeben ist.

Explosionsschutz

In Bereichen, wo mit leicht entzündlichen Gasen, Dämpfen oder Stäuben gearbeitet wird, können RLT-Anlagen Teil des Explosionsschutzkonzepts sein.

Die BetrSichV und ATEX-Richtlinien sind hier maßgeblich:

  • Explosionsfähige Atmosphäre vermeiden: Der Auftragnehmer prüft im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (die vom Auftraggeber vorgelegt wird), ob die RLT-Anlage dazu beiträgt, eine explosionsfähige Atmosphäre zu verhindern. Z.B. durch ausreichende Verdünnung brennbarer Gase oder durch Unterdruckhaltung. Wenn die RLT-Anlage als Schutzmaßnahme definiert ist, muss sie dauerhaft sicher funktionieren – das heißt, der Auftragnehmer darf z.B. eine Lüftungsanlage in einem Ex-Bereich nicht außer Betrieb nehmen, ohne andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

  • Zündquellen vermeiden: Alle elektrischen oder mechanischen Komponenten der RLT-Anlage im explosionsgefährdeten Bereich müssen EX-geschützt sein (EX-Motoren, funkenfreie Ventilatoren, Antistatik in Kunststoffteilen etc.). Der Auftragnehmer kennt die EX-Einstufung der Bereiche (Zone 1, 2, 22 etc.) aus dem Explosionsschutzdokument des Auftraggebers. Er stellt sicher, dass bei Wartung keine Änderung der Schutzeigenschaften erfolgt (z.B. keine Normalschraube in EX-Motor einsetzen, Dichtungen wieder korrekt montieren). Wenn der Auftragnehmer an EX-geschützten Geräten arbeitet, muss er vorher für eine Freigabe sorgen (ggf. Ex-Bereich abschalten, belüften, Freimessen). Das Personal muss ATEX-Unterweisungen haben.

  • Explosionsschutzdokument: Sollte die RLT-Anlage selbst eine potenzielle Zündquelle darstellen (etwa ein Abluftventilator, der brennbare Gase fördert), muss der Auftraggeber ein Explosionsschutzdokument vorliegen haben, aus dem hervorgeht, welche Zonen und Maßnahmen festgelegt sind. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber durch regelmäßige Prüfung, ob alle dort festgelegten Maßnahmen umgesetzt sind (z.B. Potenzialausgleich vorhanden, regelmäßige Reinigung um Staubablagerungen < 1 mm zu halten, Überwachung der Lagertemperaturen etc.). Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, ergreift der Auftragnehmer innerhalb seines Verantwortungsbereichs alle möglichen zusätzlichen Vorkehrungen (z.B. lüftet die Räume intensiver beim Anfahren, um eventuell angesammelte Gase abzuführen).

  • Dreistufiger Schutz: Der Explosionsschutz gliedert sich in Primär (Atmosphäre vermeiden), Sekundär (Zündquellen vermeiden), Tertiär (Konstruktiv, Auswirkungen minimieren). Der Auftragnehmer trägt hauptsächlich zu Primär und Sekundär bei. Tertiär (z.B. druckfeste Ausführung von Gehäusen) ist konstruktiv vom Hersteller vorgegeben. Der Auftragnehmer hält sämtliche Kennzeichnungen und Prüffristen ein, die ATEX-Komponenten betreffen. Etwa: Lüfter, die nach ATEX nur begrenzte Laufzeiten ohne Inspektion haben, werden genau in diesen Intervallen geprüft.

In explosionsgefährdeten Bereichen hat Sicherheit absolute Priorität. Der Auftragnehmer arbeitet hier nur mit speziell unterwiesenem Personal, nutzt EX-geschütztes Werkzeug, und folgt streng den im Explosionsschutzdokument aufgeführten Maßnahmen. Jegliche Veränderung am System oder Unregelmäßigkeit meldet er sofort dem Auftraggeber.

Technikzentralen und Aufstellungsorte

Die RLT-Anlagen sind oft in Technikzentralen oder speziellen Betriebsräumen untergebracht.

Diese Örtlichkeiten müssen selbst sicher gestaltet und betrieben werden:

  • Ordnung und Zugänglichkeit: In Technikräumen darf keine unnötige Lagerung von Fremdmaterial stattfinden (kein Abstellen von Kartons oder Geräten, die nicht hingehören), insbesondere nichts Brennbares. Verkehrswege im Raum müssen frei bleiben – keine Stolperfallen, keine versperrten Durchgänge. Der Auftragnehmer achtet während seiner Arbeiten stets darauf, Ordnung zu halten, und meldet dem Auftraggeber, falls er z.B. häufig vorfindet, dass jemand Material im Technikraum abstellt.

  • Flucht- und Rettungswege: Türen von Technikzentralen dürfen von innen nie versperrt sein. Etwaige zweite Ausgänge oder Notleitern müssen zugänglich bleiben. Der Auftragnehmer überprüft bei Begehungen, dass Notausgänge und Notrufeinrichtungen (Telefon, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten) vorhanden und funktionstüchtig sind. Er meldet Defizite an den Betreiber.

  • Beleuchtung und Kennzeichnung: Technikzentralen sind mit Not- und Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet (im Dunkeln leuchtende Markierungen, ausreichend Helligkeit bei Netzausfall). Der Auftragnehmer kontrolliert im Rahmen der Wartung, ob z.B. Notleuchten funktionieren und ob Bodenmarkierungen (für Gehwege, Gefahrenbereiche) intakt sind. Abgenutzte Kennzeichnungen (z.B. gelb-schwarze Markierungen an Anlagenteilen, die in den Gang ragen) bringt er nach oder informiert den Auftraggeber, diese zu erneuern.

  • Belüftung der Technikräume: Auch Technikräume selbst brauchen oft Lüftung (z.B. zur Abfuhr von Verlustwärme der Aggregate). Der Auftragnehmer prüft die Raumtemperatur in den Zentralen – übermäßige Hitze kann auf fehlende Belüftung oder Ausfall von Kühlaggregaten hindeuten. Er sorgt dafür, dass z.B. Lüftungsgitter nicht verstaubt oder zugestellt sind, sodass immer genug Kühlluft nachströmen kann.

  • Elektrische Sicherheit: In Technikzentralen befinden sich Schaltschränke und elektrische Installationen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einschlägigen VDE-Vorschriften einzuhalten: keine Abdeckungen offen lassen, keine provisorischen Verdrahtungen ohne Sicherung, Arbeiten unter Spannung nur wenn unbedingt erforderlich und dann nur von Elektrofachkräften. Falls Arbeiten in beengten metallischen Umgebungen stattfinden, ist auf Potentialausgleich zu achten. Nicht zulässige Improvisationen (z.B. offene Lüsterklemmen) sind abzustellen.

  • Zutrittsbeschränkung: Oft sind Technikräume als "Nur für autorisiertes Personal" deklariert. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zutritt haben, insbesondere lässt er bei Verlassen die Türen nicht unverschlossen. Sollte er Fremdfirmen oder Hilfspersonal in den Raum mitnehmen (z.B. zu Wartungszwecken), so unterweist er diese vorab in den raumspezifischen Sicherheitsregeln.

Es soll die Technikzentrale ein sicherer Arbeitsplatz sein. Hierfür trägt der Auftragnehmer Mitverantwortung, indem er alle oben genannten Punkte beachtet. Bei Übernahme neuer Technikräume erfolgt durch den Auftraggeber eine Einweisung des Auftragnehmers in spezielle Einrichtungen (z.B. CO-Warnanlage im Heizungskeller, Bedienung einer Entrauchungssteuerung etc.), damit der Auftragnehmer sich dort sicher bewegen und handeln kann.

Dokumentation und Berichtswesen

Eine umfassende und rechtskonforme Dokumentation ist integraler Bestandteil des Anlagenbetriebs. Sie dient einerseits dem Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung, andererseits als Informationsquelle für Wartung, Störungsanalyse und zukünftige Planungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Dokumentation laufend zu führen und bei Änderungen zu aktualisieren. Wesentliche Elemente sind:

Bestands- und Anlagendokumentation

Wie beschrieben, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu Beginn alle verfügbaren Bestandsunterlagen zur Verfügung (Pläne, Schemen, Anlagelisten, Herstellerdokumentation, behördliche Bescheide etc.).

Der Auftragnehmer:

  • Prüft und sortiert diese Unterlagen und ergänzt sie, falls erforderlich, durch eigene Erhebungen (z.B. Erstellung einfacher Anlagenschemen, wenn nichts vorhanden ist).

  • Richtet ein geordnetes System (physisch oder digital) ein, in dem alle Dokumente abgelegt und auffindbar sind. Üblich ist heute eine digitale Plattform oder ein Wartungsmanagement-System, in dem zumindest alle Anlagendaten und Wartungspläne hinterlegt sind.

  • Trennt klar zwischen Bestandsdokumentation (statische Informationen, z.B. Pläne, Gerätespezifikationen, einmalige Abnahmeberichte) und Betriebsdokumentation (dynamische Informationen, wie Wartungsprotokolle, Prüfnachweise, Betriebslogbuch). Beide müssen vorgehalten werden.

  • Stellt sicher, dass anweisende Dokumente (z.B. erstellte Betriebsanweisungen, Wartungsanweisungen, Checklisten) jederzeit in aktueller Fassung verfügbar sind, und nachweisende Dokumente (z.B. Prüfberichte, Abnahmeprotokolle, Schulungsnachweise) geordnet archiviert sind.

Der Auftragnehmer bewahrt Dokumente mindestens für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen auf (bspw. Prüfberichte oft 3-5 Jahre, bei wiederkehrenden Prüfungen meist bis zur nächsten Prüfung, Betriebstagebuch analog, arbeitsmedizinische Vorsorgedokumentation 30 Jahre etc. – je nach Rechtsgebiet). In Zweifelsfällen lieber länger aufbewahren.

Bei einem Betreiberwechsel oder Vertragsende werden alle Unterlagen an den Auftraggeber zurückgegeben bzw. ihm übergeben.

Betriebstagebuch und Nachweispflichten

Das Betriebstagebuch (auch Betriebsbuch genannt) ist das zentrale Instrument zur laufenden Dokumentation aller relevanten Vorgänge.

Der Auftragnehmer führt für die RLT-Anlagen ein solches Betriebstagebuch, das mindestens folgende Informationen enthält (gemäß VDI 6022 Anforderungen):

  • Übergabeprotokoll der Anlage: Datum der Inbetriebnahme bzw. Übernahme durch den Auftragnehmer, inkl. festgestellter anfänglicher Mängel (insbesondere hygienische Mängel) und Name/Anschrift desjenigen, der die Abnahme durchgeführt hat.

  • Behebung von Mängeln: Daten aller behobenen Mängel, insbesondere Hygiene-Mängel (mit Datum der Behebung und Name/Anschrift der Person/Firma, die behoben hat). So ist nachvollziehbar, wann welcher Missstand ausgeräumt wurde.

  • Betreiber- und Dienstleisterinformationen: Name und Anschrift des aktuellen Betreibers/Auftraggebers und des aktuellen Auftragnehmers der Anlage. Außerdem die Hygiene-Schulungskategorie des ausführenden Dienstleisters (z.B. Kategorie A nach VDI 6022) und das Datum der Übernahme der Anlage durch den aktuellen Auftragnehmer (sowie später das Datum einer eventuellen Übergabe an einen neuen Dienstleister).

  • Änderungen an der Anlage: Beschreibung aller wesentlichen Änderungen oder Reparaturen an der RLT-Anlage, die hygienerelevant oder sicherheitsrelevant sind, mit Datum, Name/Anschrift der durchführenden Firma. Auch der Ort, an dem Ergebnisse zugehöriger Prüfungen/Inspektionen aufbewahrt werden, wird vermerkt (falls ein eigener Bericht existiert).

  • Ergebnisse kritischer Prüfungen: Hinweise auf kritische Befunde bei Hygiene-Kontrollen oder Inspektionen (Datum, wer festgestellt, was festgestellt). Beispiel: "Schimmelbefall Ventilatorgehäuse festgestellt am 12.09.2025 von Fa. X". Die Folgemaßnahmen (Reinigung etc.) werden dann bei Behebung dokumentiert.

  • Gefährdungsanalysen und daraus resultierende Maßnahmen: Falls aufgrund einer Risikoanalyse (z.B. hohe Keimbelastung festgestellt) Wartungs- oder Kontrollintervalle verkürzt wurden, ist dies anzugeben (inkl. Datum, wer die Analyse durchgeführt hat, welche Intervalle wie geändert wurden).

  • Nutzerbeschwerden (Hygiene-Reklamationen): Wenn Nutzer des Gebäudes Beschwerden zur Raumluft äußern (Geruch, Befindlichkeit), und diese an den Auftragnehmer herangetragen werden, dokumentiert er diese mit Datum, Namen/Abteilung des Reklamierenden und dem Inhalt der Reklamation. Ebenso, welche Untersuchungen/Antwort darauf erfolgten.

  • Eingesetzte Reinigungs- und Desinfektionsmittel: Aufzeichnung, wo, wann und welche Reinigungs- oder Desinfektionsmittel eingesetzt wurden, inklusive Name/Anschrift der Firma/Person, die die Maßnahme durchgeführt hat. Beispiel: "Desinfektion Befeuchterwanne am 01.07.2025 mit Mittel XY, durchgeführt durch Mustermann GmbH". Das schließt auch solche Maßnahmen ein wie Biozid-Dosierungen in Befeuchterwasser oder Desinfektion am Kühlturm.

Diese Aufzeichnungen sorgen für eine lückenlose Historie der Anlage, vor allem im Hinblick auf Hygiene und Sicherheit.

Neben dem Betriebstagebuch im engeren Sinn, das stark Hygiene-bezogen ist, führt der Auftragnehmer auch ein allgemeines Betriebsjournal über die Anlagen:

  • Regelmäßige Betriebsparameter (z.B. wöchentliche Erfassung von Zuluft-/Raumtemperaturen, Filterdrücken, Betriebsstunden der Hauptaggregate) können darin festgehalten werden, um Trends zu erkennen.

  • Wartungs- und Inspektionsberichte werden als Anlagen dem Betriebstagebuch beigefügt oder darin referenziert.

  • Störungsprotokolle: Jede Störung mit ihrem Verlauf (Uhrzeit Meldung, getroffene Maßnahmen, Wiederherstellung um X Uhr, Ausfallursache) wird protokolliert.

  • Schulungsnachweise: Nachweise über Aus- und Weiterbildungen des eingesetzten Personals (z.B. Hygieneschulung) sollten ebenfalls dokumentiert sein, damit bei Audits gezeigt werden kann, dass qualifiziertes Personal arbeitet.

Betriebs- und Wartungsunterlagen (BW&B) und sonstige Dokumente

Die Hersteller-Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen (BW&B) bilden die Grundlage vieler Arbeiten. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass diese Unterlagen immer griffbereit sind – entweder in Papierform in einem Betriebsordner vor Ort oder digital im Wartungssystem. Sie werden vom Auftragnehmer genutzt und umgesetzt, aber nicht verändert. Falls lokale Vorschriften strengere Anforderungen als eine Herstelleranleitung haben, gelten natürlich die strengeren. In den BW&B-Unterlagen muss auf alle wichtigen lokalen Vorschriften hingewiesen sein – bei neu errichteten Anlagen ist das oft der Fall. Der Auftragnehmer prüft bei Übernahme, ob die BW&B auf dem aktuellen Stand sind und alle notwendigen Kapitel enthalten (z.B. Wartungschecklisten, Ersatzteillisten, Schaltpläne). Wenn nicht, fordert er diese beim Hersteller an.

  • Revisionsunterlagen: Der Auftragnehmer hilft dem Auftraggeber, Revisionsunterlagen auf dem Laufenden zu halten. Wenn Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden (Umbau, Erweiterung, Austausch von Hauptkomponenten), dokumentiert der Auftragnehmer das und der Auftraggeber aktualisiert Zeichnungen/Pläne entsprechend oder beauftragt dies. Bei Abnahme neuer Teile übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entsprechenden Unterlagen (z.B. Prüfprotokoll nach Umbau, Einstellwerte neu, Herstellerdokumentation der neuen Komponente).

  • Übergabeprotokolle und Einweisungen: Wenn neues Wartungspersonal eingearbeitet wird, hält der Auftragnehmer idealerweise ein Einweisungsprotokoll fest: wer wurde wann in welche Anlagen eingewiesen (Sicherheit, Bedienung, Besonderheiten). Dies kann Bestandteil der Dokumentation sein, vor allem um bei etwaigen späteren Fehlern nachweisen zu können, dass Unterweisungen erfolgt sind.

  • Abschließend ist zu betonen: Dokumentation ist nicht nur Pflicht, sondern auch ein Nutzen. Sie ermöglicht dem Auftragnehmer und Auftraggeber jederzeit den Überblick über den Zustand der Anlagen, die erfolgten Maßnahmen und anstehenden Aufgaben. Eine sorgfältige Dokumentation trägt wesentlich zur Rechtssicherheit bei – z.B. im Fall eines Schadens kann nachgewiesen werden, dass alle Sorgfaltspflichten erfüllt wurden (wichtig gegenüber Versicherung oder Behörde).

Alle vom Auftragnehmer geführten Dokumente stehen dem Auftraggeber jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. Auf Wunsch erstellt der Auftragnehmer regelmäßige Berichte (z.B. Quartals- oder Jahresberichte), in denen er die erbrachten Leistungen, festgestellten Mängel, Anlagenkennzahlen (z.B. Energieverbrauch) und Optimierungsvorschläge übersichtlich zusammenfasst. Diese Berichte dienen als Kommunikations- und Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber und werden in gemeinsamen Meetings besprochen.