Rechtliche Anforderungen der Anlage zuordnen
Facility Management: Raumlufttechnische Anlagen » Anforderungen » Standards » Rechtsrahmen der Raumlufttechnik
Ein rechtliches Anlagenregister ordnet jede Pflicht dem betroffenen Objekt, der Nutzung und der verantwortlichen Organisation zu. Ausgangspunkt sind Standort, Bundesland, Genehmigungen, Arbeitsplätze, eingesetzte Stoffe und technische Systemgrenzen. Verantwortlichkeiten für Herstellung, Bereitstellung, Betrieb und Arbeitgeberpflichten können bei unterschiedlichen Beteiligten liegen. Eine Leistungsbeauftragung allein beantwortet diese Zuordnung nicht.
Gesetze und Verordnungen, staatliche Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften und fachliche Handlungshilfen besitzen unterschiedliche Funktionen. Bei staatlichen Technischen Regeln sind die jeweilige Rechtsgrundlage und die dort geregelte Vermutungswirkung zu berücksichtigen. Musterregelungen werden erst durch ihre maßgebliche landesrechtliche Umsetzung beziehungsweise Einführung zur objektbezogenen Grundlage. Genehmigungsauflagen und vertragliche Anforderungen werden zusätzlich erfasst.
Zeitlich gestufte Änderungen werden anhand ihres konkreten Anwendungsbeginns bewertet. Ein veröffentlichter Zukunftstext gilt nicht bereits für jeden laufenden Betrieb. Für jede betroffene Anlage werden daher Fassung, Übergangsregel, erforderliche Handlung, Verantwortlicher und Nachweis festgehalten. Die folgende Auswahl deckt die hier behandelten Lüftungs-, Kälte- und Sondernutzungen ab; zusätzliche stoff-, standort- und genehmigungsbezogene Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelfall.
Rechtliche Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen
- Deutsches Recht
- Verwaltungsvorschriften
- Technische Regeln für Arbeitsstätten
- Technische Regeln für Betriebssicherheit
- Technische Regeln für Gefahrstoffe
- Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe
- Technische Regeln für optische Strahlung
- Unfallverhütungsvorschriften
- Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung
- Europäisches Recht und nationale Durchführung
- Pharmazeutische Herstellungsstandards – bedingte Anwendung
Deutsches Recht
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| GModG, vormals GEG | Anwendung: Bei energetischer Planung, Änderung und Betrieb von Gebäuden einschließlich Klimaanlagen, energetischer Inspektion und Gebäudeautomation. |
| EnEfG | Anwendung: Für erfasste Unternehmen, öffentliche Stellen und Rechenzentren; Pflichten richten sich unter anderem nach Verbrauch, Anlagenart und Übergangsvorschriften. |
| EDL-G | Anwendung: Bei gesetzlich verpflichtenden Energieaudits und der Prüfung einschlägiger Ausnahmen oder alternativer Managementsysteme. |
| ArbSchG; ArbStättV | Anwendung: Bei Planung und Betrieb von Arbeitsstätten sowie bei Tätigkeiten an Lüftungs- und Kälteanlagen. |
| BetrSichV | Anwendung: Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und, soweit einschlägig, bei überwachungsbedürftigen Anlagen einschließlich Druck- und Explosionsschutzbereichen. |
| GefStoffV | Anwendung: Bei Gefahrstofffreisetzungen aus Prozessen sowie bei Reinigung, Wartung, Schadstofferkundung und Arbeiten an belasteten Anlagen oder Baustoffen. |
| BioStoffV | Anwendung: Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, beispielsweise in Laboratorien, im Gesundheitsdienst und bei entsprechend kontaminierten Anlagen. |
| Landesbauordnungen; eingeführte Lüftungsanlagen-Richtlinien; Prüfverordnungen; Technische Baubestimmungen | Anwendung: Bei Errichtung, Änderung und Betrieb baulicher Anlagen; abhängig von Bundesland, Gebäudeklasse, Sonderbau und Genehmigung. |
| BImSchG | Anwendung: Bei Anlagen mit möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, Luftverunreinigungen oder vergleichbare Einwirkungen. |
| 42. BImSchV | Anwendung: Für Anlagen im gesetzlichen Anwendungsbereich, in denen Wasser mit der Atmosphäre in Kontakt kommen kann. |
| WHG; AwSV | Anwendung: Bei Kühlkreisläufen, Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Umfang richtet sich nach Stoff, Anlage und Standort. |
| TrinkwV | Anwendung: An Trinkwasserinstallationen und deren Schnittstellen zur Versorgung von Befeuchtern, Nachspeisungen und anderen technischen Anlagen. |
| StrlSchG; StrlSchV | Anwendung: Bei radonrelevanten Gebäuden und Arbeitsplätzen, insbesondere bei entsprechenden Standortbedingungen oder behördlich festgelegten Messpflichten. |
| OStrV | Anwendung: Wenn Beschäftigte künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sein können, etwa bei ultravioletter Luftbehandlung oder deren Wartung. |
| ChemKlimaschutzV | Anwendung: Bei einschlägigen Tätigkeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sowie bei den national geregelten Nachweisen und Betreiberpflichten. |
Verwaltungsvorschriften
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| TA Lärm | Anwendung: Für die Beurteilung von Anlagenlärm im jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Anwendungsbereich, beispielsweise durch Ventilatoren und Rückkühler. |
| TA Luft | Anwendung: Bei einschlägigen Anlagen und Prozessen mit Luftschadstoffemissionen; der konkrete immissionsschutzrechtliche Anwendungsbereich ist vorab zu bestimmen. |
Technische Regeln für Arbeitsstätten
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| ASR A3.5; ASR A3.6; ASR A3.7 | Anwendung: Zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung bei Arbeitsräumen und ihrer tatsächlichen Nutzung. |
Technische Regeln für Betriebssicherheit
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| TRBS 1111; TRBS 1112; TRBS 1112 Teil 1 | Anwendung: Bei Verwendung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln; Teil 1 zusätzlich bei Explosionsgefährdungen durch Instandhaltungsarbeiten. |
| TRBS 1115; TRBS 1115 Teil 1 | Anwendung: Bei Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, deren Funktion für die Sicherheit von Arbeitsmitteln erforderlich ist. |
| TRBS 1201; TRBS 1201 Teile 1, 2 und 3 | Anwendung: Für Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln; besondere Teile bei Explosionsgefährdung, Druckgefährdung oder einschlägiger Instandsetzung explosionsgeschützter Geräte. |
| TRBS 1203; TRBS 2141 | Anwendung: Bei Auswahl zur Prüfung befähigter Personen sowie bei Arbeitsmitteln mit Gefährdungen durch Dampf oder Druck. |
Technische Regeln für Gefahrstoffe
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| TRGS 400; TRGS 402; TRGS 500 | Anwendung: Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und der Auslegung oder Bewertung lüftungstechnischer Schutzmaßnahmen. |
| TRGS 519; TRGS 521; TRGS 524 | Anwendung: Bei Umbau, Rückbau oder Instandhaltung belasteter Baustoffe und Anlagenteile sowie bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen. |
| TRGS 525; TRGS 526; TRGS 528 | Anwendung: Je nach Nutzung bei Gefahrstoffen in medizinischen Einrichtungen, chemischen Laboratorien oder schweißtechnischen Arbeiten. |
| TRGS 560 | Anwendung: Bei geplanter Rückführung gereinigter Luft aus Tätigkeiten mit den von der Regel erfassten krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben. |
| TRGS 720, 721, 722, 723, 724, 725 und 727 | Anwendung: Bei gefährlichen explosionsfähigen Gemischen, beispielsweise in Absauganlagen, Filtern oder Anlagen mit entzündlichen Medien. |
| TRGS 900; TRGS 910 | Anwendung: Bei der Bewertung inhalativer Gefahrstoffexposition und bei Tätigkeiten mit entsprechenden krebserzeugenden Stoffen. |
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| TRBA 100; TRBA 250 | Anwendung: Bei einschlägigen Tätigkeiten in biologischen Laboratorien beziehungsweise Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. |
Technische Regeln für optische Strahlung
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| TROS IOS, Allgemeines und Teile 1 bis 3 | Anwendung: Bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung, insbesondere bei einschlägigen ultravioletten Behandlungsverfahren und Wartungsarbeiten. |
Unfallverhütungsvorschriften
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| DGUV Vorschrift 3 | Anwendung: Bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln im Geltungsbereich des zuständigen Unfallversicherungsträgers. |
Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| DGUV Regel 109-002, vormals BGR 121 | Anwendung: Bei Auswahl, Gestaltung und Betrieb lufttechnischer Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz. |
Europäisches Recht und nationale Durchführung
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2024/573; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 | Anwendung: Bei erfassten Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sowie entsprechenden Tätigkeiten an fluorierten Kältemitteln und geregelten Alternativen. |
| Verordnungen (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2016/2281 und (EU) 2024/1834, geändert durch (EU) 2025/2481 | Anwendung: Bei erfassten neu in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten; Produktabgrenzung und Ausnahmen entscheiden über die einschlägige Verordnung. |
| Richtlinie 2006/42/EG; 9. ProdSV; Verordnung (EU) 2023/1230 | Anwendung: Bei Maschinen, unvollständigen Maschinen und entsprechenden Gesamtheiten; bei Umbauten ist die rechtliche Rolle gesondert zu prüfen. |
| Verordnung (EU) 2024/3110; Übergänge zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | Anwendung: Bei Bauprodukten im geregelten Anwendungsbereich, beispielsweise einschlägigen Brandschutz- und Lüftungskomponenten. |
| Richtlinien 2014/35/EU, 2014/30/EU, 2014/68/EU und 2014/34/EU; 1., 14. und 11. ProdSV | Anwendung: Abhängig von Produkt und Gefährdung bei elektrischen Betriebsmitteln, elektromagnetisch wirksamen Geräten, Druckgeräten oder Explosionsschutzprodukten. |
| Richtlinie (EU) 2024/1275; Richtlinie (EU) 2023/1791 | Anwendung: Als europäischer Rahmen für Gebäudeenergieeffizienz, technische Gebäudesysteme, Energieaudits, Managementsysteme und einschlägige Rechenzentrumsthemen. |
Pharmazeutische Herstellungsstandards – bedingte Anwendung
| Rechtsgrundlage oder Regel | Anwendungsbezug und praktische Aufgabe |
|---|---|
| EU-GMP Annex 1 | Anwendung: Bei der Herstellung steriler Arzneimittel im einschlägigen pharmazeutischen Rechts- und Qualitätssystem. |
| EU-GMP Annex 15 | Anwendung: Bei Qualifizierung und Validierung im einschlägigen pharmazeutischen Herstellungssystem, einschließlich produktkritischer Versorgungsanlagen. |
